Kündigung des Handelsvertretervertrags

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Unternehmer und Handelsvertreter stellen sich immer wieder die Frage, wie der Handelsvertretervertrag durch Kündigung beendet werden kann und was bei der Beendigung des Vertrags zu beachten ist. An die Beendigung des Handelsvertretervertrages knüpfen diverse wirtschaftliche Folgen für Unternehmer und Handelsvertreter an. So kann ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entstehen oder verloren gehen, wenn der Vertrag ohne Bedacht gekündigt wird.

Wie kann ein Handelsvertretervertrag beendet werden?

Ein Handelsvertretervertrag kann auch ohne eine Kündigung beendet werden, typischerweise nämlich dann, wenn

  • der Handelsvertretervertrag endet, weil der Vertrag befristet war, oder
  • es kommt ohne Kündigung zu einer Beendigung des Handelsvertretervertrags, indem sich Handelsvertreter und Unternehmer einvernehmlich auf einen Aufhebungsvertrag verständigen.

Bei einer Beendigung durch Kündigung des Handelsvertretervertrags ist zu unterscheiden zwischen

  • der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, oder
  • ob der Unternehmer oder der Handelsvertreter die Kündigung ausspricht, was regelmäßig unterschiedliche Rechtsfolgen hat, vor allem mit Blick auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.

Beendigung durch Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich jederzeit abgeschlossen werden. Es bietet sich an, in einem Aufhebungsvertrag alle bestehenden Verhältnisse abschließend zu regeln, z. B. die Restlaufzeit des Handelsvertretervertrags und die noch offenen finanziellen Fragen (Provisionen des Handelsvertreters etc.) des Handelsvertreters. Wichtig ist zu wissen, dass ein Aufhebungsvertrag, auch wenn er vom Handelsvertreter angestoßen wurde, in der Regel nicht zur Beseitigung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB führt.

Ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags

Die gesetzliche Vorschrift des § 89 Abs. 1 HGB sieht gestaffelte Fristen für eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags mit einer unbefristeten Laufzeit vor. Die Kündigungsfrist reicht von einem Monat im ersten Jahr des Vertragsverhältnisses bis zu einem halben Jahr bei einer mindestens fünfjährigen Vertragsdauer.

Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags

Der Handelsvertretervertrag kann ohne die Beachtung einer Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer kann in einer Vernachlässigung der Vertragspflichten des Handelsvertreters liegen. Ein klassischer Fall des wichtigen Kündigungsgrundes ist zudem ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot. Unzulässiger Wettbewerb stellt nahezu immer einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Die außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer sollte innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, damit das Kündigungsrecht nicht durch eine mögliche Verwirkung gefährdet wird.

Außerordentliche Kündigung durch den Handelsvertreter

Der Handelsvertreter kann insbesondere dann zu einer außerordentlichen Kündigung greifen, wenn der Unternehmer wiederholt die Abrechnung und Zahlung der Provisionen versäumt, Provisionen unberechtigt kürzt oder etwa den Vertriebsbezirk des Handelsvertreters vertragswidrig beschneidet. Eine wichtige Fallgruppe stellt auch die unberechtigte außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer dar. Die unberechtigte Kündigung gibt dem Handelsvertreter üblicherweise einen Anlass, den Vertrag seinerseits außerordentlich zu kündigen.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach der Kündigung des Handelsvertretervertrags

Grundsätzlich entfällt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, wenn der Handelsvertreter den Vertrag selbst gekündigt hat. Ausnahme ist, wenn die Kündigung des Handelsvertreters eine begründete Reaktion auf ein Verhalten des Unternehmers war, wenn der Unternehmer also Anlass zur Kündigung des Handelsvertretervertrags gegeben hat. Dann bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erfolgt ist.

Über die Frage, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag, wird in der Vertriebspraxis oft gestritten. Es ist dann insbesondere die Aufgabe des Rechtsanwalts des Handelsvertreters, die möglichen Ansprüche zu berechnen und die Hilfsansprüche wie z. B. den Buchauszugsanspruch zu kennen und effektiv einzusetzen.


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