Kündigung des Mietvertrages "im Auftrag" wirksam ?

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Kündigung des Mietvertrages „im Auftrag“ wirksam ? 

(LG Wuppertal, Beschluss vom 04.08.2021, Az. 9 T 128/21)

Wird ein Mietverhältnis gekündigt, so muss die betreffende Erklärung – zwingend schriftlich - durch den Vermieter abgegeben werden. Er kann sich hierbei durch eine außenstehende Person vertreten lassen. Die Vertretung muss dabei offen gelegt werden, was oftmals durch das Kürzel „i.V.“ erfolgt. Etwas anderes ist jedoch das Handeln „im Auftrag“, abgekürzt „i.A.“. Hierbei handelt der Erklärende nicht in fremdem Namen (des Vermieters), sondern gibt eine eigene Erklärung ab. Die Kündigung ist damit in Zweifel unwirksam und der Mieter muss nicht ausziehen. Dies hat das Landgericht Wuppertal zuletzt im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens durch Beschluss vom 04.08.2021, Az. 9 T 128/21 entschieden.

Mietern, die eine Kündigung erhalten, ist daher immer zu empfehlen, darauf zu achten, von wem und wie das entsprechende Schreiben unterzeichnet ist. Erfolgte die Kündigung „im Auftrag/i.A.“, so muss der Mieter aufgrund dieser Kündigung nicht ausziehen, weil sie unwirksam ist. Allerdings steht dem Vermieter naturgemäß die Möglichkeit zu, die Kündigung erneut und dann wirksam auszusprechen. Er verliert damit im Ergebnis Zeit.  

Bei einer Kündigungserklärung, die ein Dritter für den Vermieter ausspricht, muss im Übrigen auch die Vollmacht nachgewiesen werden. Es handelt sich bei der Kündigung um ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft gem. § 174 BGB. Erfolgt die Kündigung durch einen Vertreter des Vermieters ohne Vorlage der Orginalvollmacht (!), so kann diese vom Mieter zurückgewiesen werden. Dies muss unverzüglich geschehen, womit die Kündigung unwirksam wird. Erklärt z.B. ein Rechtsanwalt eine Kündigung für den Vermieter, muss immer eine Orginalvollmacht vorgelegt werden. Auch hierauf sollte der Mieter achten.


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