Kündigung erhalten - und jetzt?

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Ich habe eine Kündigung meines Arbeitgebers erhalten – was kann und sollte ich nun tun?

Sie sollten eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinesfalls einfach hinnehmen, ohne diese vorher rechtlich prüfen zu lassen. Denn oftmals bringen bereits einfache Formfehler die Kündigung zu Fall. So ist etwa eine Kündigung, die nicht der Schriftform genügt, gemäß § 623 BGB ohne Weiteres unwirksam. Auch eine fehlende Vertretungsmacht des Erklärenden auf Arbeitgeberseite führt zur Unwirksamkeit der Kündigung und damit zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Hier steckt der Teufel oft im Detail und die vordergründig ordnungsgemäß erscheinende Kündigung entpuppt sich häufig doch als fehlerhaft und damit angreifbar: 

Ist Ihr Arbeitgeber etwa in der Rechtsform einer GmbH organisiert und sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so müssen nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich beide Geschäftsführer die Kündigung unterzeichnen – denn es besteht grundsätzlich nur eine Gesamtvertretungsmacht der Geschäftsführer. Ist die Kündigung in einem solchen Fall aber nur von einem der bestellten Geschäftsführer unterzeichnet, erweist sich die Kündigung gemäß § 180 S. 1 BGB als schwebend unwirksam und kann daher mit Erfolg gemäß § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden (so geschehen etwa in einem Verfahren vor dem LAG Hamm, Az. 11 Sa 50/14). Im Ergebnis ist die Kündigung damit hinfällig.

Neben den beiden vorgenannten eher formal anmutenden Wirksamkeitsmängeln können vom Arbeitgeber unzählige weitere Fehler beim Ausspruch der Kündigung gemacht worden sein. Hierzu gehört etwa bei der Kündigung gegenüber schwerbehinderten oder solchen gleichgestellten Mitarbeitern die nicht zuvor eingeholte Zustimmung des Integrationsamtes nach den §§ 168 ff. SGB IX oder bei Massenentlassungen die nicht ordnungsgemäß nach § 17 KSchG bei der Bundesagentur für Arbeit erstattete Massenentlassungsanzeige. Kurzum: Eine rechtliche Überprüfung durch einen arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwalt lohnt sich in den allermeisten Fällen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf!

Foto(s): © Justin Karuth

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