Kündigung erhalten – Was jetzt?

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Wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren und handeln.

Was Sie unbedingt beachten müssen, ist, dass Sie verpflichtet sind, sich bei der Arbeitsagentur zu melden. Gem. § 38 SGB III sind sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob man gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen möchte oder nicht. Wer diese Pflicht verletzt riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit.

Sollten Sie schwanger oder schwerbehindert sein, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Sollte Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wissen, sollten Sie ihn umgehend, innerhalb von 2 Wochen, informieren. Das selbe gilt bei einer Schwerbehinderung, diese muss spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Zudem sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin aufsuchen, um prüfen zu lassen, ob die Kündigung rechtmäßig war. Die Frist für Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt lediglich 3 Wochen, so dass Sie zügig einen Termin vereinbaren sollten.

Tatsächlich macht eine Kündigungsschutzklage bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten und einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten fast immer Sinn. Die meisten dieser Verfahren werden mit der Zahlung einer Abfindung abgeschlossen.

Wichtig zu wissen ist, dass vor den Arbeitsgerichten in der I. Instanz jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt. Es besteht also auch im Falle des Obsiegens kein Anspruch gegen z.B. den Arbeitgeber, dass dieser die Kosten zu erstatten hat. Umgekehrt bedeutet dies, dass man selbst auch nicht das Risiko trägt, im Falle des Unterliegens die Kosten des Arbeitgebers tragen zu müssen.

Ich habe erfolgreich an der theoretischen Prüfung Fachanwalt für Arbeitsrecht (§15 FAO) teilgenommen und bin gerne für Sie da, wenn Sie im Falle einer Kündigung fachliche Hilfe benötigen. Um Sie bereits im ersten Gespräch bestmöglich beraten zu können, benötigen wir von Ihnen folgende Informationen / Unterlagen:

  • Kündigungsschreiben (wenn möglich mit Briefumschlag, damit wir den Zeitpunkt des Zugangs sicher feststellen können)
  • Gesamte Korrespondenz betreffend das Arbeitsverhältnis, z.B. Abmahnung, Zwischenzeugnis u.ä.
  • Die letzten 3 Gehaltsabrechnungen und die Abrechnung aus Dezember des vergangenen Jahres
  • Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter, außer es sind weit mehr als 10, dann reicht eine ungefähre Schätzung
  • Kontaktdaten des Betriebsrates
  • Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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