Kündigung erhalten, was tun?

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Der Erhalt einer Kündigung ist immer ein schwerer Lebenseinschnitt, der mit Sinnkrisen und Existenzsorgen einhergeht. Gleichwohl sollten Betroffene gerade jetzt nicht den Kopf in den Sand stecken und den Sachverhalt verdrängen, sondern wohlüberlegt und zügig tätig werden – denn beim Erhalt einer Kündigung „tickt die Uhr“!

3 Dinge, die Sie jetzt tun sollten:

1. Kündigungsschreiben anschauen und prüfen

Nicht jeder im Unternehmen oder im Betrieb darf eine Kündigung unterschreiben. Unterschreibt die falsche Person das Kündigungsschreiben, so kann die Kündigung unwirksam sein. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist gemäß § 623 BGB die Schriftform erforderlich. Auf Seiten des Arbeitgebers darf nur dessen gesetzliches Vertretungsorgan oder ein ordnungsgemäß Bevollmächtigter unterschreiben. Unterschreibt hier der Geschäftsführer, der Prokurist oder der Personalleiter, der zur Einstellung und Kündigung befugt ist, so ist dieses in Ordnung. Im Fall der Kündigung durch einen Personalreferenten benötigt dieser jedoch grundsätzlich eine entsprechende Vollmacht. Liegt der Kündigungserklärung keine schriftliche Vollmachturkunde im Original vor, so ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betroffene die Kündigung unverzüglich und aus eben diesem Grund zurückweist. Wurden die Arbeitnehmer über die Vollmacht des Personalleiters oder anderer Personen, vorher im Unternehmen ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt, so ist die Zurückweisung allerdings ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang sei noch auf Folgendes aufmerksam gemacht: eine Kündigung per Fax, E-Mail, WhatsApp oder SMS oder mündlich ist unwirksam, da diese Kündigungsformen nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entsprechen. Im Übrigen ist natürlich klar, dass das Kündigungsschreiben dem Betroffenen im Original zugehen muss, eine bloße Kopie des Originals ist insofern ebenfalls nicht ausreichend.

2. Gegen die Kündigung wehren?

Gegen eine Kündigung, die z. B. das o. g. Schriftformerfordernis nicht einhält oder aus anderen Gründen unwirksam ist, können Betroffene mit einer sog. „Kündigungsschutzklage“ vor dem zuständigen Arbeitsgericht vorgehen. Besonders wichtig ist bei einer Kündigungsschutzklage, dass diese grundsätzlich innerhalb einer Dreiwochenfrist nach Erhalt des Kündigungsschreibens erhoben werden muss. Mängel, die die Schriftform betreffen, lassen sich zwar auch noch außerhalb der Dreiwochenfrist angreifen, gleichwohl ist der sicherste Weg die Einhaltung der Dreiwochenfrist.

Denken Sie also nach Erhalt der Kündigung unbedingt daran, nicht allzu lange zuzuwarten, weil Ihnen ansonsten wichtige Rechte allein wegen Zeitablaufs entgehen könnten. Es reicht gerade nicht, der Kündigung einfach zu widersprechen. Sie müssen klagen!

Die Entscheidung, ob sich ein Betroffener gegen eine Kündigung wehren sollte oder nicht, ist nicht einfach zu entscheiden. Gerade wenn Arbeitnehmer jedoch in einem großen Unternehmen und bereits mehr als 6 Monate beschäftigt sind, ist dieses aus anwaltlicher Sicht zu empfehlen, denn in vielen Fällen ist die Kündigung unwirksam oder es gibt mildere Mittel, die der Arbeitgeber hätte wählen müssen. Im Übrigen lassen sich im Verfahren, neben der Zurückerlangung der bisherigen oder einer anderen Stelle im Unternehmen, auch meist bessere Beendigungsmodalitäten aushandeln. Hierzu zählen z. B. Abfindung, bezahlte Freistellung, ein gutes Zeugnis o.ä.

3. Meldung bei der Agentur für Arbeit

Weiterhin ist es wichtig, dass Sie sofort wenn Sie von Ihrer Kündigung erfahren, das Arbeitsamt aufsuchen und sich arbeitssuchend melden. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Wenn Sie erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende hiervon Kenntnis erlangen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.

Sie können sich zunächst auch telefonisch oder online arbeitssuchend melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Meldung ist jedoch immer, dass Sie die persönliche Arbeitssuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen, da die Meldung höchstpersönlich erfolgen muss.

Melden Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Art und Weise, so besteht die Gefahr, dass Sie Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld erleiden werden, denn in diesem Fall werden Sperrzeiten verhängt. Eine Sperrzeit verkürzt Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Eine Sperrzeit von einer Woche tritt ein, wenn Sie sich

  • nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden oder 
  • nicht wirksam arbeitsuchend melden, weil Sie den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht einhalten.

Legen Sie bei der Arbeitslosmeldung, bzw. bei Abgabe Ihres Leistungsantrages unbedingt das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis beziehungsweise den Briefumschlag mit dem Poststempel vor. So kann geprüft werden, ob die Meldung rechtzeitig war.

Können Sie den vereinbarten Termin in der Agentur für Arbeit aus wichtigem Grund, z. B. wegen Krankheit, nicht wahrnehmen, so denken Sie bitte an einen entsprechenden Nachweis, um dieses gegenüber der Agentur für Arbeit belegen zu können.

Eine Sperrzeit verkürzt Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend, sodass Sie das genannte Procedere möglichst einhalten sollten.

4 Fragen, die Sie sich jetzt vielleicht stellen könnten:

  • Kündigung erhalten – Muss ich unterschreiben?

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Anders als beispielsweise bei einem Kauf- oder Mietvertrag, bedarf es gerade nicht der Willenserklärung (Angebot und Annahme) beider Parteien. Daraus folgt, dass eine Kündigung der anderen Seite lediglich zugehen muss. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist eine Bestätigung des Zugangs daher nicht erforderlich. Arbeitgeber bestehen häufig aber auf eine „Quittierung“ des Erhalts, um später ggf. den Zugang/Erhalt der Kündigung beweisen zu können. Eine Pflicht zur Unterschrift haben Sie aber nicht! Generell sollten Sie dies auch nicht tun.

  • Benötige ich einen Rechtsanwalt?

Grundsätzlich brauchen von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Hannover (sowie in ganz Deutschland) keinen Rechtsanwalt, denn vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz kann sich ein Arbeitnehmer selbst vertreten.

Zu diesem Zweck kann ein Betroffener einen Schriftsatz mit den erforderlichen Anträgen zum zuständigen Arbeitsgericht schicken oder vor Ort beim Arbeitsgericht bei der Rechtsantragsstelle die Klage erheben. Notwendige Unterlagen, wie z. B. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben, sind in Kopie beizufügen.

Ob jedoch eine derartige Vertretung in eigener Angelegenheit sinnvoll ist, ist fraglich. Das Arbeitsrecht ist komplex und vielschichtig, die gesetzlichen Grundlagen sind in einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzen geregelt, sodass spezielle Rechtskenntnisse erforderlich sind. Diese Kenntnisse kann man sich ansatzweise sicherlich „anlesen“, gleichwohl sollte gerade bei Kündigungsschutzklagen auf fachlich versierte Anwaltshilfe zurückgegriffen werden. Hinzu kommt häufig auch, dass betroffene Arbeitnehmer ihre eigene Situation nicht objektiv und realistisch bewerten, was aber für etwaige Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht unerlässlich ist.

Eine eigene Vertretung könnte sich jedoch bei kleineren, nicht so weitreichenden Rechtsstreitigkeiten empfehlen, z. B. bei Kündigungen innerhalb der Probezeit oder in einem Kleinbetrieb oder wenn die Wartezeit von 6 Monaten noch nicht erfüllt ist. Hier sind nämlich die Möglichkeiten, für den Betroffenen gute Verhandlungsergebnisse zu erzielen, naturgemäß recht überschaubar, da die gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes in diesen Fällen nicht gelten. Da die Parteien in erster Instanz für ihre Anwaltskosten jeweils selbst aufkommen müssen, stehen dann meist der Kostenaufwand zum Verhandlungsergebnis nur bedingt in Relation.

Sollten Sie sich unsicher sein, so lassen Sie sich entsprechend – außergerichtlich – beraten, auch dies kostet nicht die Welt! 

  • Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Im Arbeitsrecht gelten einige Besonderheiten hinsichtlich der Kostentragung. So trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst, unabhängig davon, wie der Rechtsstreit ausgeht, also wer am Ende gewonnen oder verloren hat oder ob eine vergleichsweise Einigung erzielt werden konnte. Jede Partei zahlt ihren Anwalt demnach selbst, die gegnerischen Kosten müssen nicht erstattet werden.

Unabhängig von den Anwaltskosten, die jede Partei selbst zu tragen hat, fallen noch Gerichtskosten an, die jedoch geringer sind als die Gebühren vor den Zivilgerichten. Keine Gerichtskosten fallen an, wenn das Verfahren durch einen Vergleich erledigt werden konnte oder wenn die Klage vor Stellung der Anträge zurückgenommen wurde.

Ansonsten gilt hinsichtlich der Gerichtskosten:

Wer den Prozess ganz oder teilweise verliert, zahlt die Gerichtskosten ganz oder in dem Verhältnis, in dem er verloren hat. Wer den Prozess gewinnt, zahlt keine Gerichtskosten. Wer teilweise gewinnt, hat die Kosten ebenfalls in dem Verhältnis, in dem er verloren hat zu tragen.

Wie hoch sind die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen, wie bei fast allen zivilrechtlichen Streitigkeiten, vom sog. „Streitwert“ der Klage ab. Der Streitwert ist die maßgebliche Berechnungsgrundlage und orientiert sich an dem finanziellen Interesse der Parteien, welches sich bei einer Kündigungsschutzklage nach dem jeweiligen Monatslohn des Betroffenen bemisst.

Bei der Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert in der Regel drei Monatsgehälter (sog. Quartalsverdienst). Bei einem Bruttomonatslohn von 2.000,00 € beträgt der Streitwert also 6.000,00 €. Liegt der Zeitraum für die streitige Weiterbeschäftigung unter einem Quartal, so verringert sich der Streitwert entsprechend.

Hinsichtlich der anfallenden Kosten ist nunmehr zwischen den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zu unterscheiden.

Das Arbeitsgericht berechnet der unterlegenen Partei die angefallenen Gerichtskostenund ggfs. die anfallenden Auslagen, wie Porto, Kopierkosten, etwaige Gebühren für Sachverständige o.ä. Die Gerichtskosten werden anhand des Streitwerts bemessen, dessen gesetzliche Berechnungsgrundlage in der Anlage 2 zu § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) zu finden ist. Beträgt der Streitwert beispielsweise 500,00 €, so beträgt die einfache Gerichtsgebühr 35,00 €. Diese einfache Gerichtsgebühr wird nun mit dem Kostensatz multipliziert, der für Verfahren vor dem Arbeitsgericht im 8.ten Teil der Anlage 1 zum GKG niedergelegt ist. Ergeht ein Urteil, so beträgt gemäß Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG der Multiplikator 2. Die Partei, die den Rechtsstreit verloren hat, hätte demnach 70,00 € (Kostensatz 2 x 35,00 €) an Gerichtskosten zu zahlen.

Die Anwaltskosten bei einer Kündigungsschutzklage bemessen sich ebenfalls nach dem Streitwert, es sei denn, es wurde explizit etwas anderes mit dem Anwalt vereinbart. Dieses ist in Kündigungsschutzangelegenheiten jedoch in der Regel nicht der Fall. Als Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die genauen Kosten hängen dann davon ab, ob der Anwalt Sie nur außergerichtlich oder erst in dem gerichtlichen Verfahren vertritt und wie das Verfahren beendet wurde, ob z. B. ein Vergleich geschlossen wurde oder ob ein Urteil oder Versäumnisurteil gefällt wurde. Sprechen Sie hierzu am besten mit Ihrem Anwalt.

Möchten Sie sich das spezielle Kostenrisiko in Ihrem Fall vorab ausrechnen, so gibt es im Internet auch diverse Prozesskostenrechner, auf die Sie für einen groben Kostenüberblick zurückgreifen können und die Ihnen ein mühseliges Blättern in Gesetzestexten ersparen.

Sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und besteht auch keine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, so besteht auch die Möglichkeit, beim Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beantragende Partei bedürftig ist und dieses gegenüber dem Gericht durch Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse entsprechend nachweisen muss. Wird Prozesskostenhilfe (ohne Ratenzahlung) vom Gericht im Laufe des Verfahrens bewilligt, so ist die Partei von den Gerichtskosten und den eigenen Rechtsanwaltskosten befreit. Allerdings kann das Gericht bis zu 4 Jahre nach der erfolgten Bewilligung überprüfen, ob die Voraussetzungen der erteilten Prozesskostenhilfe noch vorliegen. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse also im Nachhinein verbessert, so entscheidet das Gericht über eine teilweise oder volle Rückzahlung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

  • Wie läuft das Verfahren in Kündigungsschutzangelegenheiten ab?

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten werden Streitigkeiten stets vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Das Arbeitsgericht ist ein Zivilgericht mit einer besonderen Zuständigkeit, dessen Verfahrensregelungen insbesondere im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), daneben aber auch in der Zivilprozessordnung (ZPO), geregelt sind. Das Klageverfahren beginnt mit der Klageerhebung vor dem zuständigen Arbeitsgericht, welches sich meist nach dem Arbeitsort des Arbeitnehmers bestimmt.

Nach Eingang der Klage wird diese dem Beklagten zusammen mit der Ladung zu einem Gütetermin zugesandt. Der Kläger erhält ebenfalls eine Terminmitteilung, meist verbunden mit der Anordnung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zum Termin, damit die streitige Angelegenheit mit den Parteien besprochen werden kann. Der Gütetermin soll besonders bei Kündigungsschutzklagen innerhalb von 2 Wochen ab Klagezugang stattfinden. Es ist ein schneller, erster Termin, in dem vom Gericht meist eine möglichst einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits angestrebt wird, um das gestörte Arbeitsverhältnis möglichst schnell und reibungsfrei zu befrieden. Meist ist es so, dass sich der Beklagte vor dem Gütetermin nicht zur Klage äußert, sondern er seine Rechtsauffassung im Termin darstellt. Das Gericht, das im Gütetermin mit einem hauptamtlichen Richter besetzt ist, verhandelt dann mit den Parteien über den Abschluss eines Vergleichs zur Klärung der Streitigkeit. Ein Urteil gibt es in diesem Termin in der Regel nicht. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Nichterscheinen einer der Parteien, denn dann kann die nicht erschienene Partei auf Antrag durch Versäumnisurteil verurteilt werden.

Kommen die Parteien im Gütetermin nicht zu einer vergleichsweisen Einigung, so wird ein weiterer Gerichtstermin, der sogenannte Kammertermin angesetzt. Bis zu diesem Termin vergehen meist 2 - 3 Monate, in denen die Parteien ihre Rechtsansichten gegenüber dem Gericht schriftsätzlich äußern. Im Kammertermin ist das Gericht dann mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (ein Arbeitnehmervertreter und ein Arbeitgebervertreter) besetzt. Dieses Gericht fällt auch die Entscheidung, wenn die Angelegenheit entscheidungsreif ist und eine vergleichsweise Einigung nicht möglich ist.

Ein Urteilsspruch ergeht am Schluss der Sitzung und soll innerhalb von drei Wochen begründet werden. Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Vor dem Landesarbeitsgericht gilt Anwaltszwang, d. h. das Berufungsverfahren kann nur durch einen Anwalt durchgeführt werden. Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes kann wiederum Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden. Eine Revision ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von einem BAG-Urteil abweicht.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unseren Erläuterungen einen kurzen Überblick zu der genannten Thematik geben konnten. Betonen möchten wir an dieser Stelle, dass hier nur ein kleiner Ausschnitt behandelt werden konnte und dieser in keiner Weise eine anwaltliche Beratung ersetzen kann. Die Prüfung und Bewertung einer Kündigung sollte in jedem Falle von einem fachlich versierten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Sollten Sie zu einem der o. g. Themen noch Fragen haben oder sollte Ihnen noch etwas unklar geblieben sein oder Sie wünschen eine eingehendere Beratung bei Ihrer Entscheidung, ob Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, so können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Ein erstes telefonisches Informationsgespräch, in welchem Sie mir die Angelegenheit kurz schildern, kostet Sie nichts.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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