Kündigung erhalten – Wie geht es weiter?

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1. Kündigungsmöglichkeiten

Grundsätzlich ist einmal zwischen der ordentlich fristgemäßen und der außerordentlich fristlosen Kündigung zu unterscheiden. Personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung sind die drei Kategorien der ordentlichen Kündigung. Die fristlose Kündigung muss seitens des Arbeitgebers innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes erfolgen. Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass der Arbeitgeber während der Krankheit den Arbeitnehmer nicht kündigen kann.

2. Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen ergeben sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus § 622 BGB. In der Regel verlängert sich die Kündigungsfrist aufgrund der Betriebszugehörigkeit nur für den Arbeitgeber.

3. Kündigungsgründe

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Begründen muss der Arbeitgeber die Kündigung hingegen nicht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss er jedoch die Kündigung begründen. Bei Ausbildungsverhältnissen, welche außerhalb der Probezeit vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können, muss jedoch eine Begründung erfolgen.

4. Agentur für Arbeit

Nach Erhalt der Kündigung muss man sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Ansonsten droht eine Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes, und zwar bis zu 12 Wochen.

5. Frist Kündigungsschutzklage / Prozess / Abfindung

Die Kündigungsschutzklage muss spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Zunächst findet ein Gütetermin statt. Sollte es im Gütetermin zu keiner Einigung kommen, findet der Kammertermin statt. Die Arbeitsgerichte sind gehalten, insbesondere in Kündigungsschutzprozessen sehr schnell zu terminieren.

6. Anwaltliche Beratung

Für eine erste Einschätzung bezüglich der Kündigung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt im Arbeitsrecht Oliver Merle aus Radolfzell


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