Kündigung in der Krankheit

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Nicht selten kommt es vor, dass zur Krankheit eines Arbeitnehmers dann auch noch Post vom Arbeitgeber mit der Kündigung kommt.

Aber darf der Arbeitgeber überhaupt den Arbeitnehmer während der Krankheit kündigen?

Es hält sich eisern das Gerücht, dass eine solche Kündigung immer unwirksam ist. Dies ist ein Trugschluss und wiegt den Mitarbeiter in falscher Sicherheit.

Ein Arbeitgeber kann und darf während einer Krankheitsphase des Mitarbeiters im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes und des AGG kündigen, wenn eines dieser Gesetz Anwendung findet und rechtmäßig angewandt wurden. In Kleinstbetrieben ist jederzeit eine Kündigung möglich, wenn diese nicht willkürlich erscheint.

Eine in der Krankheit des Mitarbeiters ausgesprochene und zugegangene Kündigung ist also grundsätzlich möglich. Dennoch muss auch diese natürlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Jedenfalls bringt es einem gekündigten Mitarbeiter nichts, sich in die Krankheit zu „flüchten“ und damit zu versuchen die Übergabe oder die Wirksamkeit einer Kündigung zu verhindern. Umgekehrt muss der Arbeitsgeber auch nicht mit dem Kündigungsausspruch warten bis der Mitarbeiter wieder genesen ist.

Kann eine Krankheit nun eben auch als Kündigungsgrund dienen?

Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist wie immer im Arbeitsrecht eine Einzelfallentscheidung, aber es gibt natürlich einige Grundsätze, die zu beachten sind.

Inwieweit eine solche Kündigung rechtmäßig ist, hängt von diversen Faktoren ab, wie z.B. die formellen Voraussetzungen (wer hat die Kündigung ausgesprochen? Wie wurde sie übergeben? Etc.)

Die Arbeitsgerichte verfahren nach dem Grundsatz „ ein schlechtes Jahr kann jeder haben“. Insofern ist auch eine längere Wartezeit notwendig, um eine rechtmäßige Kündigung auszusprechen.

Ebenso muss die Zukunftsprognose negativ sein, es darf also keine Besserung am Zustand es Mitarbeiters und seiner Arbeitskraft bevorstehen. Diese kann beispielsweise

Zu unterscheiden in diesem Kontext sind die dauerhaft Erkrankten, die ständig Arbeitsunfähigen und Mitarbeiter, die ständig durch Kurzerkrankungen glänzen.

Da es sich um eine personenbedingte Kündigung handelt, obliegt es dem Arbeitgeber sämtliche Abwägungen vorzunehmen und auch mögliche alternative Tätigkeiten eventuell anzubieten. Krankheitsbedingte Kündigungen gestalten sich insbesondere bei den häufigen Kurzerkrankungen der Mitarbeiter als sehr schwierig. Natürlich beraten wir Sie hierzu gerne.


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