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Kündigung nur mit Information an Versicherte

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Eine Versicherung kann der kündigen, der sie abgeschlossen hat. Sind aber Dritte, z. B. Kinder die Versicherten, müssen die informiert werden. Darauf muss die Versicherung ggf. hinweisen. Versicherungen zu kündigen, ist nicht immer ganz einfach. In dem Fall, dass die Versicherung eigentlich jemand anderen schützt, als denjenigen, der die Versicherung abgeschlossen hat, ist das auch berechtigt. Der Versicherte muss über die Kündigung zumindest informiert sein, um sich ggf. um einen anderen Schutz bemühen zu können.

Versicherter muss Kündigung kennen

Eine Versicherung klagte gegen die Versicherungsnehmerin, eine Mutter von zwei Töchtern, auf Zahlung der Versicherungsprämien. Die Beklagte wandte ein, dass sie die zugrunde liegenden privaten Krankenversicherungen für ihre 1989 und 1991 geborenen Kinder gekündigt hätte. Tatsächlich hatte sie unter Hinweis auf eine nun bestehende gesetzliche Krankenversicherung die „sofortige Auflösung der privaten Krankenversicherung" verlangt.

Allerdings hatte die Beklagte § 13 Abs. 10 Satz 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenkasse (AVB) nicht beachtet. Danach muss ein Versicherungsnehmer, hier die Mutter, nachweisen, dass die betroffenen versicherten Personen, hier ihre Töchter, von der Kündigung wissen. Anderenfalls soll die Kündigung unwirksam sein.

Versicherungsklausel ist gültig

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass die entsprechende Klausel der AVB nicht unwirksam ist. Dabei legte er den üblichen Maßstab für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) an. Die Bestimmung ist weder überraschend noch unklar und widerspricht auch im Übrigen nicht der Rechtsordnung.

Schließlich soll die Versicherung die versicherten Personen schützen, unabhängig davon, wer den Vertrag unterschrieben hat. Die Versicherten sollen im Falle einer Kündigung durch einen Dritten auch die Möglichkeit haben, das Versicherungsverhältnis selbst fortzusetzen.

Hinweispflicht nach Treu und Glauben

Die private Krankenversicherung war danach also nicht wirksam gekündigt worden. Trotzdem verurteilte der BGH die Beklagte nicht zur Zahlung der ausstehenden Versicherungsprämien.

Das Unternehmen hätte nämlich die Mutter darauf hinweisen müssen, dass sie die Kenntnis ihrer versicherten Töchter von der Kündigung nachweisen muss. Dazu hatte die Versicherung eine nicht ausdrücklich geregelte vertragliche Nebenpflicht. Das wäre ihr auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen. Ob ein solcher Hinweis tatsächlich gegeben wurde oder nicht, das muss im vorliegenden Fall das Landgericht (LG) noch klären.

(BGH, Urteil v. 16.01.2013, Az.: IV ZR 94/11)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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