Kündigung ohne Grund: Zulässig?

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Kündigung ohne Grund ist möglich: in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung möglich oder in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern.
  • Auf Nachfrage muss Ihr Arbeitgeber die Kündigung begründen.
  • Im Kündigungsschreiben selbst muss meist kein Grund angegeben werden.
  • Fristlose Kündigungen ohne Grund sind nicht zulässig.
  • Eine Abfindung ist bei einer grundlosen Kündigung möglich.

Kein Grund in Kündigungsschreiben

Im Kündigungsschreiben muss kein Grund angegeben werden. Das heißt aber nicht, dass Sie ohne Grund gekündigt werden dürfen.

Das Kündigungsschreiben muss aber einige andere Voraussetzungen erhalten. Lesen Sie hier mehr dazu.

Kündigung ohne Grund

Eine Kündigung ohne Grund ist in zwei Fällen denkbar:

  1. Der Betrieb hat weniger als 10 Mitarbeiter oder Sie sind noch keine 6 Monate beschäftigt.
  2. Die Kündigung erfolgt fristlos.

In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Sie können also ohne Grund gekündigt werden. Das heißt nicht, dass Sie sich nicht dagegen wehren können. Gerade wenn Sie sozial schutzwürdig sind (z.B. lange Betriebszugehörigkeit, Schwangerschaft, etc.) kann auch eine grundlose Kündigung unwirksam sein oder zur Zahlung einer hohen Abfindung führen.

Eine fristlose Kündigung nennt man auch „Kündigung aus wichtigem Grund“. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht ohne Grund fristlos kündigen. Auch wenn in Ihrem Kündigungsschreiben kein Grund mitgeteilt ist, muss Ihr Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin unverzüglich die Begründung nachreichen.

In der Probezeit kann Ihnen ohne Grund gekündigt werden. Die Probezeit liegt regelmäßig in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Diese darf max. 6 Monate dauern. Hier haben Sie noch keinen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz.

Wie finde ich den Kündigungsgrund heraus?

Manche Arbeitgeber hüllen sich in Schweigen, um sich bzw. die Kündigung nicht angreifbar zu machen. Bei fristlosen Kündigungen ist er auf Verlangen verpflichtet, den Kündigungsgrund unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern!) mitzuteilen.

In den anderen Fällen wird er zur Kündigung spätestens im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Stellung nehmen.

Kann ich eine Kündigung ablehnen?

Nein. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die auch ohne Ihre Zustimmung wirksam ist. Auch wenn Sie sich sicher sind, dass die Kündigung unwirksam ist, müssen Sie diese Unwirksamkeit feststellen lassen.

Wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung „zurücknehmen“ möchte, so ist dies nur ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dieses können, müssen Sie aber nicht annehmen. Wenn Sie den Arbeitgeber an der Kündigung festhalten wollen, sollten Sie für eine Abfindung in aller Regel dennoch Kündigungsschutzklage einreichen.

Klagen gegen Kündigung?

Manche haben Beißhemmungen, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Leider verschenkt man dadurch unter Umständen sehr viel Geld. Gerade bei langer Beschäftigungsdauer stehen die Chancen im Einzelfall sehr gut, eine hohe Abfindung zu verhandeln. Hierfür kann man seine Verhandlungsposition deutlich verbessern, wenn man den Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht zieht. Gerade bei unwirksamer Kündigung beißen Arbeitgeber lieber in den sauren Apfel und zahlen eine Abfindung.

Wichtig: Sie haben nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Danach gilt die Kündigung als wirksam, egal wie unwirksam die Kündigung ist.

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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