Kündigung Renteneintritt/Kündigung Altersgrenze, BAG, AZ: 6 AZR 457/14

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Viele Arbeitnehmer werden bei Erreichen der Altersgrenze von ihrem Arbeitgeber mit einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses konfrontiert. Manche möchten gerne weiter arbeiten, sei es aufgrund der Rentenbiografie oder weil sie Erfüllung in der Arbeit finden.

Viele glauben fälschlicherweise, das Arbeitsverhältnis endet automatisch bei Erreichen des 65. bzw. des 67. Lebensjahres und mit der damit verbundenen Möglichkeit zum Bezug von Altersrente.

Das Arbeitsverhältnis endet aber nur dann automatisch, wenn dies in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag wirksam geregelt ist.

Wurde überhaupt keine Vereinbarung über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen eines bestimmten Alters getroffen, so bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Es endet nicht etwa automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, sei dies nun mit dem 63. Lebensjahr oder später. Hier müssen Arbeitgeber erst aktiv werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Nach § 41 S. 1 SGB VI ist der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters keinesfalls als ein Grund anzusehen, der eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.

Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 23.07.2015, AZ: 6 AZR 457/14 entschieden, dass eine Kündigung einer über 60-jährigen Arzthelferin ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als unwirksam im Sinne von § 134 BGB anzusehen ist. Die Kündigung sei Altersdiskriminierung.

Da die Rechtslage zuweilen kompliziert ist, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

 

Rechtsanwältin Manuela Lenz-Maar, Fachanwältin für Arbeitsrecht


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