Kündigung von Prämiensparverträgen

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Ausgangslage

Eine Vielzahl der Kunden von Banken und Sparkassen sind im Besitz von Prämiensparverträgen mit einer Laufzeit von 15 oder mehr Jahren. Ziel dieser Sparverträge war, dass bei einer langanhaltenden Einzahlungsphase neben dem Vertragszinssatz eine Belohnung in der Form einer erhöhten Bonuszinszahlung gewährt wird.

Hierdurch erzielten die Banken und Sparkassen eine u. a. eine Aufstockung ihrer notwendigen Institutseinlagen, die unter anderem auch dazu dienen eine erhöhte Stabilität der Bank aufrechtzuerhalten. Denn die Einlagen dienen auch dazu, dass mögliche Risikogeschäfte hinreichend abgesichert sind, was von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.

Verhalten der Kreditinstitute 

Aufgrund der anhaltenden niedrigen Zinsphase sehen sich eine Vielzahl von Banken und Sparkassen einem erhöhten Druck ausgesetzt, da sie nicht mehr in der Lage sind hinreichend Gewinne zu erwirtschaften um diese vertraglichen Zinsen zu zahlen.

Diesem Druck versuchen die Institute nunmehr in der Form zu entgehen, dass sie sich aus langfristig eingegangenen Vertragsverhältnissen herauslösen, um keine weiteren Zinszahlungen zu erbringen. Denn den Instituten ist es zurzeit nicht möglich die ursprünglich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten.

Durch die Institute werden nunmehr Kündigungsschreiben verschickt, in denen die Begründung enthalten ist, dass aufgrund der niedrigen Zinsphase eine Kündigung der Sparverträge erfolgen müsse. Im gleichen Zuge wird auf eine Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 Bezug genommen. Offensichtlich soll es sich hierbei um die Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – handeln. Die Art und Weise der gewählten Formulierung vermittelt den unzutreffenden Eindruck, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung bestätigt habe, dass die Kündigung wirksam mit der niedrigen Zinsphase begründet werden dürfe.

Ein solches zur Verwirrung geeignetes Verhalten ist von den jeweiligen Instituten zu unterlassen, da davon ausgegangen werden darf, dass es sich nicht nur um eine „unglückliche“ Formulierung handelt, sondern zielgerichtet erfolgte.

Denn der BGH hat in seiner vorgenannten Entscheidung nicht bestätigt, dass aufgrund der niedrigen Zinsphase eine Kündigung möglich ist, sondern vielmehr differenziert darauf hingewiesen, dass einem Institut in bestimmten Konstellationen ein ordentliches Kündigungsrecht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen kann.

Neben diesem akuten Problem, dass die Sparverträge möglicherweise im Einzelfall ohne Rechtsgrund gekündigt wurden, besteht auch eine Problematik dahingehend, dass die in den langfristig abgeschlossenen Sparverträgen vereinbarten Zinsen nicht vertragsgemäß berechnet und entsprechend gutgeschrieben wurden.

Diese Problematik stellt sich nicht nur bei „einfachen“ Prämiensparverträgen, sondern auch bei solchen Verträgen, die mit staatlichen Zulagen bedient werden.

Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Gutschriften inklusive der jeweiligen Bonusstufen richtig erfolgten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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