Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

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Unternehmen haben aktuell einen erheblichen Rückgang der Auftragslage zu verzeichnen und sind gezwungen ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. 

Kurzarbeit soll grundsätzlich dazu dienen wirtschaftlich schwierige Zeiten zu überbrücken, in der Erwartung einer wirtschaftlichen Verbesserung. 

Allerdings ist die Zulässigkeit einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeitsperiode nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 

Bleibt die Stabilisierung der Auftragslage aus, bleibt auch der Beschäftigungsbedarf aus.

Zeigt sich im Verlauf der Kurzarbeit, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht und sich der Beschäftigungsbedarf nicht verbessert, sind auch bei Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen möglich. 

Der Arbeitgeber hat insofern vor dem Ausspruch einer Kündigung zu prüfen, ob keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit im gesamten Unternehmen auf einem anderen Arbeitsplatz besteht. Ferner hat der Arbeitgeber den Überstundenabbau den Vorrang einzuräumen, bevor er dem Mitarbeiter kündigt. 

Einhergehend mit der Kündigung ist auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen, bei der der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung ausreichend zu berücksichtigen hat (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG).

Sollten sie eine Kündigung erhalten ist diese schnellstmöglich zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben, damit die Kündigung nicht wirksam wird. 

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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