Kündigung - was es zu beachten gilt!

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Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist das Allerwichtigste diese zunächst einmal juristisch überprüfen zu lassen, um wertvolle Rechte und Möglichkeiten nicht zu verlieren. 

Auch große und renommierte Unternehmen kündigen Arbeitnehmern rechtswidrig und halten sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben. Viele Unternehmen spekulieren auch damit, dass der Arbeitnehmer sich  gegen die Kündigung nicht zur Wehr setzen wird.

Gemäß der gesetzlichen Vorschriften haben Sie nämlich nur drei Wochen Zeit, um sich nach Erhalt einer Kündigung gegen diese zu wehren. Nach dem Ablauf einer Drei-Wochen-Frist können Sie die Rechtswidrigkeit einer Kündigung nicht mehr angreifen, es sei denn sie wollen sich ausschließlich gegen eine fehlerhaft gesetzte Kündigungsfrist wehren. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Immer wieder erlebt man als Anwalt, dass Mandanten eine Rechtsberatung wegen entstehender Anwaltskosten scheuen oder nicht wahrnehmen.

Dabei kann eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Vergleichsschluss oder bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu der Zahlung beachtlicher Abfindungen führen, welches für den Arbeitnehmer weit höheren Gewinn bringt als an den Kosten eines Erstberatungsgesprächs zu sparen.

Nachfolgend erhalten Sie einige Kündigungsgründe aufgeführt, die Ihr Arbeitgeber vorbringen kann.

Es gibt die verhaltensbedingte, die personenbedingte oder die betriebsbedingte Kündigung.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt z.B. bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers in Betracht, z.B. häufiges Zuspätkommen, schlechtes und unkollegiales Verhalten, Nichtfolgeleistung von Weisungen des Arbeitgebers.

In den Fällen eines vertragswidrigen Fehlverhaltens hat der Arbeitgeber erst eine (oder auch je nach vorgeworfenem Fehlverhalten mehrere) Abmahnung(en) auszusprechen. Diese Abmahnung muss jedoch, um wirksam zu sein, den rechtlichen Erfordernissen genügen.

Eine Abmahnung muss gewisse Funktionen erfüllen und ganz bestimmte Formulierungen enthalten. Entspricht die Abmahnung nicht den rechtlichen Erfordernissen ist sie rechtswidrig. Dies könnte zum Beispiel zu der Unwirksamkeit einer Kündigung mangels Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Kündigungen führen, da mangels Abmahnung ein einfaches Fehlverhalten als Kündigungsgrund nicht ausreicht.

Bei personenbedingten Gründen, z.B. wegen Krankheit, ist genau zu prüfen, ob die Fehlzeiten wegen Krankheit ausreichend sind, um einen Kündigungsgrund darzustellen. Dabei wird auf die Fehlzeiten und die Entgeltfortzahlung der letzten Jahre abgestellt und ebenfalls geprüft, ob die bestehende Krankheit in der Zukunft weiterhin fortbesteht oder vielmehr eine Ausheilung der Krankheit vorliegt.

Auch der Verlust eines Führerscheins kann einen personenbedingten Grund darstellen.

Hier kann eine Kündigung nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Besitz des Führerscheins z.B. unmittelbar mit dem Beruf verknüpft ist, z. B. bei dem LKW-Fahrer.

Aber auch hier gilt stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber zunächst einmal beweisen, dass überhaupt ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt und dass dadurch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist. Ebenfalls muss er nachweisen, dass der Arbeitnehmer nicht an einen anderen Arbeitsplatz hätte versetzt werden können und er muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine rechtmäßige Sozialauswahl treffen.

Bei jeder Kündigung gilt stets das sog. "ultima ratio"- Prinzip, d.h. dass eine Kündigung immer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt und diese nur dann rechtmäßig ist, wenn sie das allerletzte Mittel für den Arbeitgeber darstellt und keine milderen Mittel in Betracht kommen.

Mirjam Rose

Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Rose
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