Kündigung wegen Corona? Keine Panik!

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Der Coronavirus hat die Wirtschaft fest im Griff. Bereits kommt es zu Kündigungen, die auf Corona zurück zu führen sind. Doch unter welchen Voraussetzungen ist dies überhaupt möglich?

Kündigungsschutz besteht auch in Corona-Zeiten

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regelungen auch weiterhin. Es gibt hier keine Ausnahme wegen Corona. Wenn es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt und der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet, greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein. Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist- Sie muss also personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Die „coronabedingte Kündigung“ muss unter einen dieser Rechtfertigungsgründe fallen.

Betriebsbedingte Kündigungen wegen Covid 19

Bricht dem Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie ein wesentlicher Teil seiner Einnahmen weg und muss er deshalb die Insolvenz fürchten, kommt am ehesten eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 KSchG in Betracht. An eine solche sind allerdings strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Es muss ein betriebliches Erfordernis vorliegen, dass zum Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes führt,
  • die Kündigung muss dringend sein. Es darf also keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz bestehen und kein anderes milderes Mittel als die ordentliche Kündigung existieren,
  • der Arbeitgeber muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt hat.

Es kommt also insbesondere auf die Frage an, warum genau der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers wegfällt. Ein solcher Wegfall liegt etwa nicht vor, wenn eine Home-Office-Regelung möglich ist. Außerdem muss der Arbeitsplatz dauerhaft wegfallen. Sollte sich die Lage des Arbeitgebers bereits wieder bessern, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist, entfällt damit der Kündigungsgrund und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Unabhängig davon dürfte es generell nur schwer möglich sein, den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Corona zu begründen. Immerhin sind die wirtschaftlichen Einbußen des Unternehmens meist nur vorübergehend, solange etwaige behördliche Untersagungsanordnungen gelten. Hier entscheidet der Einzelfall, inwieweit die dargelegte Prognose des Arbeitgebers ausreicht.

Die Kündigung muss außerdem das mildeste Mittel sein. Denkbare mildere Mittel sind vor allem die Kurzarbeit und die Änderungskündigung. Ist die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb möglich und realisierbar, ist diese für den Fall des vorübergehenden Arbeitsmangels während der Corona-Pandemie ein milderes Mittel. Hat der Arbeitgeber bereits Kurzarbeit eingeführt, ist eine Kündigung zudem unwirksam, wenn sie auf denselben Gründen beruht, die zur Kurzarbeit geführt haben. Es müssen später eingetretene Umstände hinzukommen, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies ist denkbar, wenn der Arbeitgeber seine Möglichkeiten zur Reduzierung der Arbeitszeit per Kurzarbeit bereits voll ausgeschöpft hat und der Arbeitsbedarf dennoch weiter zurückgeht.

Änderungskündigung, Verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung wegen Corona

Weitere Informationen zur Änderungskündigung als Alternative oder der verhaltens- und personenbedingten Kündigung finden Sie auf unserer Webseite.


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