Kündigung wegen Corona-Quarantäne?

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Seit Ausbruch der Pandemie beschäftigen auch diesbezügliche Fragestellungen die Gerichte. Nicht nur die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist immer wieder mit Fragen der Maßnahmen konfrontiert, die Pandemie hat auch durchaus große Bezüge zum Arbeitsrecht.

Neben den Fragen wer wofür die Kosten trägt (Kurzarbeit, Arbeitsunfähigkeit, Homeoffice) spielen auch immer wieder die Fragen von Maskenverpflichtung oder Quarantäne eine Rolle. Diese Konflikte können bis zum Ausspruch einer Kündigung gehen. Auch diesbezüglich gelten die Grundsätze des Kündigungsschutzes. Wird beispielsweise eine fristlose Kündigung ausgesprochen, muss ein so gravierender Grund vorliegen, der die weitere Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien unmöglich macht.

Einen solchen Fall hatte kürzlich das Arbeitsgericht Köln zu entscheiden. Der Arbeitnehmer war in einem Kleinbetrieb (in der Regel und 10 Arbeitnehmern) beschäftigt. In solchen Betrieben gilt grundsätzlich kein besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Der Arbeitnehmer hatte Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person, die häusliche Quarantäne wurde angeordnet. Hierüber wurde der Arbeitgeber informiert, allerdings nur telefonisch. Der Arbeitgeber verlangte die schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes. Nachdem die Bestätigung in der Folgezeit nicht beigebracht wurde, hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos entlassen.

Das Arbeitsgericht entschied mit Urteil vom 15.4.2021 (8 Ca 7334/20), dass die Kündigung sittenwidrig ist und gegen Treu und Glauben verstößt. Sie ist damit unwirksam. Zwar gilt kein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber hat sich nach Ansicht des Gerichts lediglich an die Anordnung gehalten. Zudem hat der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer trotz der Anordnung zur Arbeit zu kommen. Dies führt im Ergebnis wegen Sittenwidrigkeit zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



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