Kündigung wegen Corona-Quarantäne-Anordnung unwirksam

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In dem Fall des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.2021, Az.: 8 Ca 7334/20 kündigte ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb (nicht mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter - § 23 KSchG), weil er der Aussage eines Arbeitnehmers, er habe sich in häusliche Quarantäne zu begeben, keinen Glauben schenkte.

Eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes wurde nicht ausgestellt; im späteren Verfahren stellte sich aber heraus, dass die Corona-Quarantäne-Anordnung durch die Behörde an den Arbeitnehmer tatsächlich so erfolgt ist.

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist eine Kündigung in einem Kleinbetrieb demnach unwirksam. Das Arbeitsgericht Köln stützte sich in seiner Begründung auf Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit nach § 138 BGB bzw.§ 242 BGB. Die Kündigung sei aus sachfremden Motiven und im Ergebnis willkürlich erfolgt.

Auch wenn der Arbeitgeber im Kleinbetrieb keine Kündigungsgründe nach § 1 KSchG (verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt) darlegen und beweisen muss, so hat er dennoch ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtname zu wahren. Dieses Mindestmaß sahen die Kölner Arbeitsrichter verletzt. Eine gleichgelagerte Kündigung innerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes wäre demnach sicher erst recht unwirksam.

In diesem Zusammenhang: Im Kleinbetrieb ist natürlich auch der Sonderkündigungsschutz für bestimmte ArbeitnehmerInnen-Gruppen zu beachten - Schwangere, Mütter, Elternzeitler, Schwerbehinderte, Mitarbeiter in Pflegezeit etc.


Jasmin Braunisch

-Rechtsanwältin-


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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