Kündigung wegen Umzugs – was ist zu beachten?

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Der Umzug sollte möglichst reibungslos verlaufen. Was Sie bei Kündigung des Mietvertrages zu beachten haben:

Die Kündigung

Bei unbefristeten Mietverhältnissen beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate (die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats vorliegen, auch der Samstag ist ein Werktag). Die Kündigung kann aber auch bei unbefristeten Verträgen bis zu 4 Jahren ausgeschlossen werden. Ein längerer Ausschluss ist unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung. Bei befristeten Verträgen ist eine Kündigung nicht möglich. In beiden Fällen sollte man sich mit dem Vermieter ins Einvernehmen setzen, da die neue Wohnung meistens kurzfristig angemietet werden muss, der alte Mietvertrag aber meistens noch länger läuft.

Kein Recht auf Nachmieter

Sie sind nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu stellen, der Vermieter muss allerdings auch einen präsentierten Nachmieter nicht akzeptieren.

Endrenovierung und Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen werden regelmäßig auf den Mieter abgewälzt. Hier ist zu prüfen, ob eine sog. starre Fristenregelung vorliegt, die die gesamte Regelung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam macht. Diese sind dann vom Vermieter durchzuführen, es gilt die gesetzliche Regelung. Eine Komplettsanierung bei Auszug kann mietvertraglich nicht vereinbart werden. Bei Schäden, die der Mieter zu verantworten hat, muss er nur den Zeitwert ersetzen.

Was sind Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind:

  • Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Heizkörper
  • Streichen der Innentüren und Innenseite der Außentür
  • Streichen der Fenster von Innen
  • Verschließen von Dübellöchern

Schönheitsreparaturen sind nicht:

  • Streichen von Außenfenstern
  • Streichen von Außentüren 
  • Streichen der Loggia
  • Abschleifen oder Versiegeln des Parketts
  • Austausch von normal abgenutztem Teppich oder Laminat

Das Übergabeprotokoll

Das Übergabeprotokoll ist sinnvoll, sowohl beim Einzug als auch beim Auszug. Es ist jedoch oft interpretationsbedürftig. Besser ist die Anfertigung von Fotos mittels Digitalkamera. Vergessen Sie nicht, die Zählerstände festzuhalten.

Die Kaution

Der pauschale Verweis auf die Einbehaltung der Kaution bis zu 6 Monaten wird zwar von Vermieterseite gerne vorgetragen, ist jedoch ein Irrtum. Es ist auf den Einzelfall abzustellen. Ist die Wohnung vertragsgemäß und sind keine Nachzahlungen von Nebenkosten zu erwarten, ist der Kautionsauszahlungsanspruch sofort nach Mietvertragsende fällig.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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