Kündigung wegen unangemessener Wortwahl? EGMR sieht „deutliche Worte“ von Meinungsfreiheit gedeckt!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Gibt es Streit mit dem Chef oder Vermieter, wird der Ton oft rau; auch vor Gericht geht es meist hoch her. Arbeitgeber und Vermieter nutzen solche deutlichen Worte, auch die vor Gericht, nicht selten als Grund für eine Kündigung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied dazu am 16.01.2018 , dass deutliche, drastische Worte von der Meinungsfreiheit gedeckt, und darauf beruhende Sanktionen deshalb unzulässig seien. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck nennt die Folgen des Urteils für Arbeitnehmer und Mieter:

Warum betrifft dieses Urteil gerade Arbeitnehmer und Mieter? Das liegt daran, dass beide mit ihren jeweiligen Vertragspartnern, dem Arbeitgeber und dem Vermieter, ein Dauerschuldverhältnis haben und sich angestaute Emotionen dort mit der Zeit immer wieder entladen, häufig auch in den Sozialen Medien.

Beim Urteil ging es um folgendes: Ein slowenischer Anwalt hatte vor Gericht einem Sachverständigen „narzisstische Züge“ und „Quacksalberei“ vorgeworfen – und dafür vom Gericht ein Ordnungsgeld verhängt bekommen.

Das letztlich damit befasste EGMR meinte aber, dass solche drastischen und plakativen Äußerungen wegen der Meinungsfreiheit zulässig seien.

Das Urteil hat hierzulande zwei Folgen: Zum einen stärkt es Anwälte in ihrer Wortwahl vor Gericht, weil sie sich bei plakativer, drastischer Wortwahl regelmäßig auf dieses, höchst angesiedelte, Urteil berufen können.

Im Hinblick auf Streitigkeiten am Arbeitsplatz oder mit dem Vermieter kann dieses Urteil gegebenenfalls Arbeitnehmer und Mieter vor dem Vorwurf einer Pflichtverletzung schützen.

Häufig meinen Chefs oder Vermieter nämlich, dass maulige, barsche und direkte Mitarbeiter und Mieter mit ihrer Art und ihren Äußerungen deren Pflicht zur Rücksichtnahme verletzen. Nicht selten wird deshalb abgemahnt, oder nach vorher erfolgter Abmahnung gekündigt.

Die EGMR-Entscheidung schützt Arbeitnehmer und Mieter, die in emotionalen Situationen mit ihrer Wortwahl vielleicht übertreiben.

Auswirken kann sich das in Grenzfällen, in denen der Arbeitnehmer zwar direkt und harsch wurde, aber unter der Schwelle zur Beleidigung blieb. Eine deswegen vom Arbeitgeber oder Vermieter ausgesprochene Abmahnung oder Kündigung könnte deshalb unzulässig sein, da die in Frage stehenden Äußerungen vom Recht auf Meinungsfreiheit womöglich gedeckt wären.

Arbeitnehmer- und Mietertipp: Auch wenn das Urteil direkte und plakative Sprache unter den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention stellt, rate ich dazu, mit dem Arbeitgeber und dem Vermieter immer die Höflichkeitsetikette einzuhalten. So vermeidet man Überreaktionen und nicht zuletzt auch die „innere Kündigung“, der nicht selten die tatsächliche Kündigung, vielleicht viel später und meist aus anderen Gründen, nachfolgt.

Im Fall einer arbeitsrechtlichen Kündigung rate ich dazu, sich am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, von einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht im Hinblick auf die Chancen einer Kündigungsschutzklage beraten zu lassen.

Mietern, die Streit mit ihrem Vermieter haben, rate ich ebenfalls, zu einem auf Kündigung spezialisierten Anwalt zu gehen, um mit ihm die beste Vorgehensweise zu besprechen.

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