Kündigung

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Rassistische Beleidigungen und Äußerungen können zur fristlosen Kündigung führen

Das Landesarbeitsgericht Köln musste über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach rassistischen Äußerungen befinden.

Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, ist dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Das musste sich der betroffene Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Köln(LAG Köln, Urteil vom 6.6.2019, Az.: 4 Sa 18/19) in aller Deutlichkeit sagen lassen. Die Richter führten dazu weiter aus: Eine Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose sei insbesondere dann begründet, wenn nach Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle der Beleidigende in der Anhörung durch den Arbeitgeber uneinsichtig äußert, sein Verhalten habe „der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre“ gedient und gehöre zum „gepflegten Umgang“.

Damit waren nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt. Rassistische Äußerungen sind an sich schon geeignet, einen Kündigungsgrund darzustellen. Das Festhalten am Arbeitsvertrag wurde für den Arbeitgeber spätestens dann unzumutbar, als sich der Arbeitnehmer vollkommen uneinsichtig zeigte. Da der Arbeitnehmer zuvor schon einschlägig abgemahnt wurde, war letztendlich die fristlose Kündigung berechtigt.

Rechtsanwalt Peter Scheffer

Kanzlei Scheffer


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