Kündigungsfrist bei Pferdeeinstellungsvertrag BGH, Urt. v. 02.10.2019 – XII ZR 8/19

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In dem vom BGH entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Vergütung für die Einstellung von zwei Pferden auf einer Reitanlage. Maßgeblich war die Frage, ob eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, in einem sogenannten Pferdepensionsvertrag grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standhält.

Der BGH ist der Auffassung, dass die Kündigungsklausel mit dem wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts vereinbar ist. Durch die Vereinbarung der Kündigungsfrist ist das Recht des Einstellers, das Pferd jederzeit an sich zu nehmen, also auch den Stall zu wechseln, nicht abbedungen worden. Es geht lediglich um die Frage, wie lange die Boxenmiete noch gezahlt werden muss. Es geht also um die Frage, ob mit dem Verwahrungsrecht vereinbar ist, dass das vereinbarte Entgelt auch nach der Rücknahme der hinterlegten Sache bis zur Vertragsbeendigung noch weitergezahlt werden muss. 

Gemäß § 699 Abs. 2 BGB ist der Entgeltanspruch des Verwahrers auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung beschränkt, wenn sich aus einer abweichenden Vereinbarung der Parteien nichts anderes ergibt. Dies steht somit zur Disposition der Parteien. Diese können also vereinbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der Aufbewahrung den Vergütungsanspruch des Verwahrers nicht schmälern soll. Eine solche Vereinbarung kann sowohl individuell, als auch durch AGB getroffen werden.

Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist trägt nach Auffassung des BGH dem berechtigten Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung, Planungssicherheit im Hinblick auf den erforderlichen Personal- und Sachaufwand in Bezug auf die Belegung seiner Einstellplätze zu haben. Da die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von acht Wochen auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz für sein Pferd noch von einem gewissen Nutzen sein kann, entschied der BGH, dass sich die Vereinbarung einer achtwöchigen Kündigungsfrist noch im Rahmen dessen hält, was AGB-rechtlich als angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann.


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