Kündigungsrecht des Versicherers nach Unfall?

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Wann darf die private Unfallversicherung nach einem Unfall kündigen? Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 18.10.2017, AZ: IV ZR 188/16, zum Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall geäußert. In den Versicherungsbedingungen war vereinbart:

„10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

(…)

10.3 Kündigung nach Versicherungsfall

Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf Leistung erhoben haben.

Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens 1 Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. …“

Am 23.04.2008 hatte die mitversicherte Ehefrau bei einem Sturz eine Schenkelhalsfraktur links erlitten, die mit einem künstlichen Hüftgelenk versorgt wurde. Aufgrund dieses Unfalls zahlte der Versicherer gem. Schreiben vom 09.07.2008 Krankenhaustagegeld, gem. Schreiben vom 21.07.2009 einen Invaliditätsvorschuss sowie gem. Abfindungserklärung vom 21.07.2009 einen Endbetrag. Mit Schreiben vom 13.08.2009 kündigte der Versicherer die Unfallversicherung unter Bezugnahme auf den Unfall vom 23.04.2008.

Am 08.10.2009 stürzte die Ehefrau erneut und zog sich eine Oberarmfraktur zu. Streitig war nun, ob die Kündigung des Versicherers mit Schreiben vom 13.08.2009 den Vertrag vor dem 2. Unfall wirksam beendet hatte.

In den Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass entgegen der Auffassung der Revision der Unfallversicherungsvertrag den Parteien zum Zeitpunkt des Unfalls vom 08.10.2009 (Oberarmfraktur) noch bestand. Die von dem Versicherer erklärte Kündigung war nicht wirksam, da die Kündigungsfrist gem. Ziffer 10.3 AUB von einem Monat nicht eingehalten worden war. Denn die einmonatige Kündigungsfrist begann mit der Zahlung des Krankenhaustagegelds durch den Versicherer gem. Schreiben vom 09.07.2008 und war zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 13.08.2009 längst abgelaufen.

Die Frage, wie die Kündigungsfrist in Ziffer 10.3. AUB, die den in der Unfallversicherung verwendeten Standardbedingungen entspricht, zu berechnen ist, wurde unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung entstand das Kündigungsrecht für jede Vertragspartei, sobald eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbracht wurde, mithin mit der ersten Leistung.

Nach der Gegenauffassung wurde das Kündigungsrecht demgegenüber mit jeder Teilleistung neu begründet.

Der BGH hat nun klargestellt, dass entsprechend der überwiegenden Auffassung das Kündigungsrecht mit der ersten Teilleistung entsteht und weitere Leistungen kein neues Kündigungsrecht für den Versicherungsfall begründen. Hierfür, so der BGH, spreche bereits der Wortlaut der Klausel. Danach könne der Vertrag durch jede Vertragspartei beendet werden, wenn der Versicherer „eine Leistung erbracht“ habe. Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen komme es nach ständiger Rechtsprechung des Senats darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe.

Dabei komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie sei vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang seien zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar seien. Auf dieser Grundlage werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass das Kündigungsrecht einsetze, sobald eine Leistung seitens des Versicherers erbracht worden sei. Dem Klauselwortlaut lasse sich an keiner Stelle entnehmen, dass das Kündigungsrecht mit weiteren Leistungen jeweils neu entstehe. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass dem Versicherer je nach Anzahl der von ihm erbrachten Teilleistungen eine für den Versicherungsnehmer unabsehbare Zahl von Kündigungsrechten zustünden. Ebenso wenig sei der Klausel zu entnehmen, dass das Kündigungsrecht und damit der Fristablauf erst mit der Abschlussleistung des Versicherers einsetzen, durch die die Gesamtentschädigung geleistet werde. Dies werde dem Versicherungsnehmer im Wortlaut der Klausel, die unterschiedslos auf „eine Leistung“ abstelle, nicht verdeutlicht.

Zwar seien in der Unfallversicherung häufig mehrere Leistungsarten vereinbart, insbesondere Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistung. In diesen Fällen könne es dazu kommen, dass die Leistungspflicht des Versicherers etwa für Krankenhaustagegeldleistungen bereits bestehe, bevor abschließende Ermittlungen zu Grund und Höhe der Invaliditätsleistung getroffen würden. Dies bedeute aber nicht, dass dem Versicherer zumindest ein isoliertes Kündigungsrecht für die verschiedenen Leistungsarten zustehe, sobald für diese jeweils eine Leistung erbracht worden sei. Für eine derartige Differenzierung nach Teilleistungen für einzelne Leistungsarten ergibt sich aus der hier vereinbarten Klausel nichts.

Daraus folgt, dass der Versicherer die Monatsfrist für sein Sonderkündigungsrecht nicht eingehalten hat und dementsprechend die Kündigung unwirksam war, mit der Folge, dass der Versicherer auch für den zweiten Unfall (Oberarmfraktur) Leistungen zu erbringen hatte.

Häufig versuchen Versicherer, einen privaten Unfallversicherungsvertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu beenden. Sie berufen sich auf das Sonderkündigungsrecht aus § 10 der Versicherungsbedingungen. Das Urteil des BGH vom 18.102017 zeigt, dass die Kündigung des Versicherers nicht ungeprüft hingenommen werden sollte.

Unser Tipp deshalb:

Da die Sonderkündigung des Versicherers für den Versicherungsnehmer oftmals nachteilig ist, sollten Sie sich nach Eingang einer solchen Kündigung schnellstmöglich mit uns in Verbindung setzen, denn durch den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages können Lücken im Versicherungsschutz entstehen, ungünstigere Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil werden oder der Abschluss eines Neuvertrags wegen Vorschäden insgesamt problematisch sein. Gerne können Sie sich an uns wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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