Kündigungsschreiben: Hinweispflichten des Arbeitgebers

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Wenn Sie als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen wollen, fragen Sie sich sicherlich, ob es noch Hinweispflichten gibt, die Sie bei der Formulierung der Kündigung zu beachten haben. So eine Pflicht sieht tatsächlich § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III vor. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit zu informieren. 

Eine ordentliche Kündigung könnte daher so aussehen:

Kündigung

Sehr geehrter Herr Mustermann,

hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.10.2020.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung vornehmen müssen. Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass Sie gemäß § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Geschäftsführer

Bevor Sie so viel Text für ein Kündigungsschreiben verwenden, möchte ich Sie jedoch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.9.2005 (Az. 8 AZR 571/04) hinweisen. Dort hatte der Arbeitgeber keinen solchen Hinweistext im Kündigungsschreiben verwendet und der Arbeitnehmer versuchte ihn daher auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klage des Arbeitnehmers war jedoch erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die Verletzung der Pflicht, den Arbeitnehmer über seine Meldepflichten zu informieren, nicht zu einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch führt. Denn § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sehe keine solche Sanktion vor. Es ist daher nach der Rechtsprechung eine sanktionslose Norm, soweit es das Zivilrecht betrifft. 

Arbeitgeber, die im Kündigungsschreiben einen Hinweis auf die Meldepflichten unterlassen haben, haben daher nach dieser Rechtsprechung keinen Schadensersatzanspruch zu fürchten. 

Wenn Sie nun den irritierenden Eindruck haben, dass sich niemand an eine Norm halten wird, die keine Sanktion als Rechtsfolge vorsieht, so kann ich Ihnen diesen Eindruck nicht nehmen. Der irritierende Eindruck besteht zu Recht. Das ist jedoch kein Novum in der Gesetzesauslegung. Es kommt in Gesetzen sogar so häufig vor, dass es für Normen, die keine Rechtsfolge vorsehen, einen eigenen Begriff gibt. Man spricht von lex imperfecta.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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