Kündigungsschutz – welche Arten gibt es und wann besteht er?

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Im Arbeitsrecht ist Kündigung nicht gleich Kündigung, sondern man unterscheidet verschiedene Arten von Kündigungen wie z. B. die außerordentliche Kündigung und die ordentliche Kündigung oder die ordentliche Kündigung innerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und die ordentliche Kündigung außerhalb des KSchG. Damit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieses wirksam beenden kann, muss die Kündigung einige Voraussetzungen erfüllen. Welche genau das im Einzelfall sind, hängt von der Art der Kündigung und dem zu kündigenden Arbeitnehmer ab.

Generell gilt, dass der Arbeitgeber in seiner Kündigungsentscheidung grundsätzlich frei ist, es aber zahlreiche kündigungsrelevante Gesetze gibt, die den Arbeitnehmer schützen. Wenn es um die Frage geht, ob „der“ Kündigungsschutz einer etwaigen Kündigung entgegensteht, müssen daher viele Vorschriften berücksichtigt werden. Den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern gibt es nicht, sondern lediglich viele Kündigungsschutzvorschriften, die man zum besonderen Kündigungsschutz und dem allgemeinen Kündigungsschutz zusammenfasst.

Der besondere Kündigungsschutz

Unter dem Oberbegriff „besonderer Kündigungsschutz“ fast man all diejenigen Kündigungsschutzvorschriften zusammen, die an eine bestimmte Personengruppe anknüpfen. Das bedeutet, es gibt diverse Gesetze, die die Kündigung von Arbeitnehmern in besonderen Funktionen, mit besonderen Eigenschaften oder in besonderen privaten Situationen erschweren. Greift ein solch besonderer Kündigungstatbestand, ist die Kündigung stets nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Je nachdem, um welchen besonderen Kündigungsschutz es sich handelt, kann z. B. die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein oder die Zustimmung einer externen Behörde (z. B. Integrationsamt) notwendig sein.

Besonders geschützte Arbeitnehmergruppen sind beispielsweise

  • Auszubildende nach § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Schwangere nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Schwerbehinderte nach § 85 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  • Arbeitnehmer in Elternzeit nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit nach § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • betriebliche Organe und Funktionäre wie z. B. Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.

Der allgemeine Kündigungsschutz

Neben dem besonderen Kündigungsschutz gibt es noch den allgemeinen Kündigungsschutz, der Kündigungen nur zulässt, wenn sie durch einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund sozial gerechtfertigt sind. Geregelt ist der allgemeine Kündigungsschutz im KSchG. Man nennt den Kündigungsschutz zwar „allgemeinen“ Kündigungsschutz, er gilt deshalb aber nicht generell für jedes Arbeitsverhältnis. Vielmehr stellt das KSchG sowohl eine persönliche als auch eine sachliche Voraussetzung an das Arbeitsverhältnis, damit dieses dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Persönlich muss der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sein und sachlich müssen in dem Betrieb mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer angestellt sein.


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