Künstliche Befruchtung

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Bei der künstlichen Befruchtung wird die Eizelle außerhalb des Köpers befruchtet. Dies geschieht entweder mit Spermien des Partners oder mit einer Samenspende. Die Befruchtung mit den Spermien des Partners wird als homologe Insemination bezeichnet. Viele Paare in Deutschland möchten sich ihren Kinderwunsch erfüllen, obwohl eine Zeugungsunfähigkeit des Mannes vorliegt. Die künstliche Befruchtung mittels Samenspender, der nicht der Partner oder Ehemann ist, wird heterologe bzw. donogene Insemination genannt. Diese Form der künstlichen Befruchtung wirft zahlreiche juristische Fragen auf:

Wer ist der Vater?

Ist die Frau zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Mann verheiratet, ist dieser automatisch laut Gesetz (§ 1592 Nr. 1 BGB) der Vater des Kindes, auch wenn er nicht der genetische Erzeuger ist. Leben die Kindesmutter und ihr Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird der Partner Vater des Kindes, wenn er die Vaterschaft zuvor anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB). Das Kind hat die Möglichkeit, die Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren ab dem 18. Lebensjahr oder ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der künstlichen Befruchtung durch einen Spender anzufechten. Nicht zur Anfechtung berechtigt ist der Mann, der in die heterologe Insemination eingewilligt hat, und die Mutter des Kindes.

Darf der Spender anonym sein?

Nein, der Spender ist nicht anonym. Das Bundesverfassungsgericht hat 1989 entschieden, dass jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat. Früher konnten die Unterlagen für die Behandlung nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist vernichtet werden. Dies ist nicht mehr gestattet, damit das Kind sich die Kenntnis seiner genetischen Abstammung verschaffen kann. Die Kenntnis der Abstammung stellt ein Persönlichkeitsrecht dar. Die biologische Abstammung kann im Hinblick auf die Gesundheit der eigenen Nachkommen von erheblicher Bedeutung sein. Mit Erreichen der Volljährigkeit und in Ausnahmefallen auch früher hat das Kind ein Recht, die Identität des Spenders zu erfahren. Viele Kinder empfinden es als belastend, nicht zu wissen vom wem sie genetisch abstammen. Durch heterologe Insemination sind in Deutschland geschätzt 100.000 Kinder entstanden. Die Wunscheltern haben selbst kein Recht, die Identität des Spenders in Erfahrung zu bringen.

Der Spender selbst ist nicht berechtigt, Informationen über die Wunscheltern und das mit Hilfe der Samenspende gezeugte Kind einzuholen.

Was ist erlaubt, was ist verboten?

Die Rechte bzgl. der künstlichen Befruchtung werden im Embryonenschutzgesetz und im Gesetz zur Präimplantationsdiagnostik verankert. Neben den gesetzlichen Bestimmungen gelten die Richtlinien der Bundesärztekammer und des Gemeinsamen Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen. Ziel des Embryonenschutzgesetzes ist, den Missbrauch in jeder Form zu verhindern und den gewissenhaften Umgang mit menschlichem Leben zu regeln.

In dem Embryonenschutzgesetz werden u. a. folgende Aspekte aufgeführt:

  • Die künstliche Befruchtung darf nicht zum Zweck der Forschung eingesetzt werden, sondern ausschließlich zum Zweck der Fortpflanzung.
  • Vermieden werden soll, dass im Rahmen der künstlichen Befruchtung Embryonen entstehen, die nicht in die Gebärmutter zurückgegeben werden können.
  • Der Frau dürfen innerhalb eines Behandlungszyklus nur max. drei Embryonen wieder eingesetzt werden.

Verboten sind:

  • die Eizellenspende,
  • die Leihmutterschaft,
  • Experimente mit und an Embryonen,
  • die künstliche Befruchtung mit den Samenzellen Verstorbener.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Die Krankenkassen übernehmen zum Teil einen Anteil der Kosten der künstlichen Befruchtung. Die Kostenübernahme ist jedoch an zahlreiche Bedingungen geknüpft. Voraussetzungen bei den gesetzlichen Krankenkassen ist zum Beispiel, dass das Paar mit Kinderwunsch verheiratet sein muss, die Frau max. 40 Jahre und der Mann max. 50 Jahre alt sein dürfen. Außerdem müssen alle herkömmlichen Behandlungsmaßnahmen wie z. B. die hormonelle Stimulation ohne Erfolg geblieben sein und es muss die hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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