Kürzung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit zulässig?

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Die Ausgangslage

Die Folgen der Coronapandemie werfen arbeitsrechtlich viele Fragen auf. 

Grundsätzlich steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen jährlich (gerechnet auf eine Sechsttagewoche, bei einer Fünftageswoche mindestens 20 Urlaubstage) zu. 

Aufgrund der Coronapandemie arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Anordnung von „Kurzarbeit Null“ gar nicht. Ist bei Kurzarbeit eine Kürzung von Jahresurlaub zulässig?

Aktuelle Entscheidung des LAG Düsseldorf: Kürzung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit ist zulässig

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021, 6 Sa 824/20) darf ein Arbeitgeber bei „Kurzarbeit Null“ den Urlaubsanspruch dann entsprechend anteilig kürzen. Das bedeutet, dass diejenigen, die im Lockdown weniger oder überhaupt nicht arbeiten, einen entprechend geringeren Urlaubsanspruch haben. Die Kürzung von Jahresurlaub bei Kurzarbeit ist demnach zulässig.

Im Streitfall arbeitete die betreffende Arbeitnehmerin in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 aufgrund von Kurzarbeit garnicht, so dass der Arbeitgeber der Ansicht war, er könne deshalb den Urlaubsanspruch entsprechend kürzen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitnehmerin wegen „Kurzarbeit Null“ nicht verpflichtet gewesen sei zu arbeiten, so dass sie entsprechend insoweit keine Urlaubsansprüche hätte erwerben können.

Die Begründung des Gerichts

Zu Recht, wie das LAG Düsseldorf urteilte. Der Urlaubsanspruch darf bei „Kurzarbeit Null“ anteilig gekürzt werden.

Denn die Kurzarbeit verringere nicht nur die Arbeitszeit, so das Gericht, sondern auch den Urlaubsanspruch. Es stützte sich dabei auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch auf Urlaub nur für tatsächlich geleistete Arbeit erwerben. Deshalb sei der Arbeitgeber berechtigt, für jeden Monat, in dem „Kurzarbeit Null“ angeordnet war, den Jahrsurlaubsanspruch um jeweils 1/12 zu kürzen. 

Das LAG argumentierte, dass Urlaub zur Erholung von der Arbeit diene und dies voraussetzen würde, dass es tatsächlich eine Verpflichtung zur Arbeit gegeben hätte. Dies sei bei „Kurzarbeit Null“ aber gerade nicht der Fall.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht zu diesem Fall keine Regelung vor.

Das LAG Düsseldorf ließ allerdings zu diesem Streitfall die Revision zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zu.

Foto(s): Rechtsanwälte Dr. Heise & Beume

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