Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“

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LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20

Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 darf der Arbeitgeber für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, den Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.

DIE ENTSCHEIDUNG
Die Arbeitnehmerin war an 3 Tagen der Woche in der Filiale einer Großbäckerei beschäftigt. Der Arbeitnehmerin stand ein vertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch von 28 Werktagen im Kalenderjahr zu, umgerechnet somit 14 Tage Urlaub. Aufgrund der Corona-Pandemie befand sich die Arbeitnehmerin im Jahr 2020 für insgesamt drei volle Monate in Kurzarbeit „Null“. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, den Urlaubsanspruch um 2,5 Tage zu kürzen. Die Arbeitnehmerin war hiermit nicht einverstanden und erhob Klage. Dabei argumentierte sie insbesondere damit, dass Kurzarbeit nicht im Interesse des Arbeitnehmers liege, sondern im Interesse des Arbeitgebers und dass es sich bei Kurzarbeit nicht um Freizeit handle. Immerhin könne sie während der Kurzarbeit über ihre Zeit nicht frei verfügen. Sie müsse immer damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig beende und sie wieder an ihrem Arbeitsplatz erscheinen müsse. Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass ihr der Urlaub ungekürzt zustehe. Der Arbeitgeber argumentierte, dass kein Urlaubsanspruch bestehe, da während der Kurzarbeit keine Arbeitspflicht bestünde.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage nunmehr in 2. Instanz ab, ebenso wie zuvor in 1. Instanz das Arbeitsgericht Essen. 

Die Arbeitnehmerin habe während der Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche erworben.Während der Kurzarbeit Null seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Dies entspreche der Situation bei vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, bei welchen der Erholungsurlaub ebenfalls gekürzt werde. Auch europäisches Recht stünde nicht entgegen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG könne während Kurzarbeit Null kein Urlaubsanspruch entstehen. 

Der EuGH hatte hierzu bereits im Jahr 2012 entschieden, dass nach EU-Recht kein Urlaub gewährt werden müsse, wenn wegen Kurzarbeit Null keine Arbeitsverpflichtung bestehe (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 in der Rechtssache C‑385/17). Daher ging es vor dem LAG Düsseldorf letztlich darum, ob aufgrund der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes in Deutschland für Arbeitnehmer günstigere Regelungen greifen. Dies wurde jetzt vom LAG Düsseldorf verneint. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung. Das LAG Düsseldorf argumentierte mit dem Sinn und Zweck der Regelung. Tatsächlich sei Zweck des Urlaubsanspruchs nach § 3 BUrlG, dass der Arbeitnehmer sich erholen könne. Dieser Zweck entfalle bei einem Arbeitnehmer, welcher aufgrund der Kurzarbeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sei und daher seine Arbeit nicht erbringe.

BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BAG. Dieses hat bereits für mehrere Fallgestaltungen angenommen, dass eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs eintreten kann. Entschieden worden ist dies zum Beispiel für Zeiten, in denen ein unbezahlter Sonderurlaub vereinbart wurde (Urteil des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17) sowie für die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell (Urteil des BAG vom 03.12.2019 – 9 AZR 33/19).

Zu beachten ist, dass eine Kürzung des Jahresurlaubs um 1/12 nach dem Urteil des LAG Düsseldorf offenbar nur bei einer Kurzarbeit Null im gesamten Monat möglich ist. Das LAG Düsseldorf stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Arbeitnehmerin jeweils volle Monate in Kurzarbeit „Null" war. Sollte sich der Arbeitnehmer lediglich tageweise oder stundenweise in Kurzarbeit befunden haben, so dürfte dies nach der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf wohl nicht zu einer Kürzung des Urlaubs führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Bäckereibetrieb hat zwischenzeitlich bereits Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheidet.


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