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Kurz und knapp 15 (Mietrecht, Reiserecht, Sozialrecht, Steuerrecht)

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Vermieter muss Graffiti als Mietmangel beseitigen

Das AG Berlin-Charlottenburg entschied, dass Graffiti an der Hausfassade je nach Umfang, der Ortssitte, dem Zweck und Preis der Mieträume eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, d.h. einen Mangel darstellen kann. Im konkreten Fall machte das Mietshaus aufgrund der großflächigen Graffiti an den Außenwänden einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck, der das Maß des Orstüblichen überschritt. Die Richter sahen die Grenze der Hinnehmbarkeit für die Mieter wegen des täglichen negativen Anblicks an ihrem Haus überschritten und sprachen ihnen daher wegen Mietmangels den Beseitigungsanspruch gegen den Vermieter zu. (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2006 Az.: 233 C 47/06)

Reisemängel müssen trotz Sprachschwierigkeiten vor Ort angezeigt werden

Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist, dass der Reisende den Mangel unverzüglich vor Ort seinem Reiseveranstalter anzeigt. Damit soll gewährleistet sein, dass dieser den Mangel prüfen und ihn unverzüglich beseitigen kann. Von dieser Pflicht zur Mängelanzeige nach § 612d BGB ist der Reisende auch im fremdsprachigen Ausland nicht befreit. Wenn keine deutschsprachige Reiseleitung vor Ort erreichbar ist, muss der Reisende versuchen, sich in Englisch oder eventuell der Landessprache verständlich zu machen, auch wenn er beide Sprachen nicht spricht. Gelingt dies nicht, muss er jedenfalls versuchen den Reiseveranstalter telefonisch in Deutschland zu informieren. (AG Düsseldorf, Urteil vom 28.07. 2006, Az.: 26 C 5498/06 )

Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Über-50-Jährigen

Das Bundessozialgericht entschied, dass Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei Paaren nicht übernehmen muss, wenn der Mann die Altersgrenze von 50 Jahren erreicht hat. Die entsprechende Regelung dieser Altersgrenze in § 27 a Abs. 3 SGB V verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie sei vielmehr sachlich gerechtfertigt, weil jüngere Männer eher geeignet seien, die Risiken eine künstliche Befruchtung (z.B. Fehlbildungen) mit ihrer Partnerin zu tragen. Ferner sei angesichts der Lebenserwartung die Wahrscheinlichkeit der gemeinsamen statt alleinigen Erziehung des Kindes bis zu dessen Berufsabschluss höher, was dem Kindeswohl diene (BSG, Urteil vom 24.05.2007, Az.: B 1 KR 10/06 R).

Kinderzimmer bei Eltern löst keine Zweitwohnungssteuer für Studenten aus

Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studenten, die neben ihrem Wohnsitz am Studienort ihren Erstwohnsitz bei den Eltern belassen, ist rechtswidrig. Argument der Richter des OVG Greifswald: Soweit die Studenten bei ihren Eltern lediglich ein "Kinderzimmer" beibehielten, stelle dies schon kein "Innehaben einer Erstwohnung" dar. Dementsprechend sei (auch im Sinne der jeweils angewandten wirksamen Ortssatzungen) die Wohnung am Studienort nicht als "Zweitwohnung" einzustufen. Mit mehreren Urteilen hob das OVG Greifswald enstprechende Steuerbescheide gegen betroffene Studenten auf (Az.: 1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06 und 1 L 257/06).

(WEL)


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