Kurzarbeit für die Zeitarbeit – befristete Ausnahme aufgrund der Corona-Krise

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Durch das Corona-Virus COVID-19 kommt es vermehrt zu Arbeitsausfällen, welche in erster Linie Zeitarbeitsfirmen zu spüren bekommen. Nach bisheriger Rechtslage konnte ein Unternehmen, das Leiharbeitnehmer beschäftigt, praktisch keine Kurzarbeit melden mit der Begründung, dass es in der Natur der Sache liegt, dass Leiharbeitgeber Beschäftigungsausfälle haben und dies Teil des spezifischen Arbeitsmarktes sei. Für erkennende Gerichte war ein Zeitraum von drei Monaten Beschäftigungsrückgang als branchenübliches Geschäftsrisiko der Verleihunternehmen von diesen slbst zu tragen. Bislang hatten Leiharbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, vgl. § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG.  

Der Gesetzgeber erkannte die Problematik betreffend der Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise schnell und handelte durch den Erlass des Gesetzes zur Erleichterungen der Kurzarbeit. Hierin wurde eine Ausweitung des Kurzarbeitergeldes beschlossen und Unternehmen soll dadurch schnell und gezielt geholfen werden, sowie Entlassungen vermieden werden.

Folgende Erleichterungen wurden durch den Gesetzgeber beschlossen:

  • Es genügt bereits, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann (bislang musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein).
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist nun auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Als weiteres Zugeständnis des Gesetzgebers wurde beschlossen, dass diese Erleichterungen rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt werden.

Entscheidende Änderung für Zeitarbeitsfirmen ist hierbei die Einführung von § 11a AÜG (Verordnungsermächtigung):
 
 „Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Der Gesetzgeber machte von § 11a dieses Gesetzes Gebrauch und hat eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, welche zunächst bis zum 31.12.2020 befristet ist.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:

  • Nicht vermeidbarer Arbeitsausfall

Zunächst ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, dass ein nicht vermeidbarer Arbeitsausfall besteht.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Unternehmen zunächst im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vor Einführung der Kurzarbeit alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben muss. Dies umfasst bei Leiharbeitsfirmen in erster Linie den Abbau von Überstunden und Urlaub, sowie die Versetzung von Kurzarbeitern in andere Betriebsabteilungen, soweit dies betriebstechnisch möglich und arbeitsrechtlich zulässig ist. Sonstige Maßnahmen wie Arbeit auf Lager, Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten und ähnliches dürften allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen, wären aber im Zweifel ebenfalls zu beachten.

Von einem Unternehmen werden nur Maßnahmen gefordert, welche wirtschaftlich vernünftig und finanziell vertretbar sind. Einem Arbeitgeber darf dabei nichts abverlangt werden, was die betrieblichen Strukturen oder Abläufe nicht zulassen oder ihn wirtschaftlich überfordern würde. Hierbei ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche sich nach der wirtschaftlichen Lage des Betriebs richtet.

Der Aufbau von Negativstunden ist aufgrund der Änderung durch den Gesetzgeber nunmehr nicht mehr notwendig.

  • Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Gründe

Gemäß § 96 SGB III ist eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ein unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftliche Gründe. Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits klargestellt, dass Unternehmen, die aufgrund der Problematik im Zusammenhang mit COVID-19 Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Wichtig ist somit in diesem Zusammenhang in praktischer Hinsicht nur noch, dass (im Rahmen einer späteren Überprüfung) bewiesen werden muss, dass keine andere Ursache vorliegt.

  • Antrag auf Kurzarbeit 

Kurzarbeitergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Antragsteller ist der Arbeitgeber. Bei einem verspäteten Antrag wird kein Kurzarbeitergeld bewilligt und ein Arbeitgeber muss dann für den vollen Lohn aufkommen. Es empfiehlt sich daher frühzeitig einen Antrag zu stellen, auch wenn die Anordnung von Kurzarbeit noch nicht sicher feststehen sollte.

  • Verringerung der Arbeitszeit

Weitere Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das Quorum von bislang 1/3 der Belegschaft von der Arbeitszeitreduzierung betroffen sein muss, wurde nunmehr auf 10 Prozent abgesenkt. Für den Antrag genügt somit bereits, dass lediglich ein geringer Teil von der Reduzierung der Arbeitszeit betroffen ist. Es genügt somit für Zeitarbeitsfirmen, dass ein Entleiher keinen Bedarf mehr hat und die weiteren Entleiher einen unveränderten Bedarf haben, sofern der Wegfall des einen Entleihers bereits zu einem Arbeitsausfall von 10 Prozent führt. Die Arbeitszeit muss nicht für alle Arbeitnehmer gleichermaßen reduziert werden. Unterschiede wegen der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation können gemacht werden. Es kommt immer auf den Ausfall der Arbeit an. Wenn für bestimmte Arbeitnehmer kein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist, müssen diese auch keine Kurzarbeit leisten.

  • Ausnahmen und Besonderheiten Kurzarbeitergeld 

Unternehmen können Kurzarbeitergeld nur für Arbeitnehmer beantragen, welche auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind beispielsweise versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, weshalb kein Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Ebenso fallen Beschäftigte im Krankengeldbezug oder welche bereits die Regelaltersrente erreicht haben nicht unter die Sozialversicherungspflicht und haben somit keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Eine Besonderheit besteht für Auszubildende. Für diese muss zunächst für sechs Wochen die Vergütung fortgezahlt werden nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BiG und erst im Anschluss hieran wird Kurzarbeitergeld gezahlt. 

Ausblick:
Die Verordnung ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Leiharbeitsfirmen müssen daher damit rechnen, dass die Erleichterungen für sie nur kurzfristig gelten und somit keine dauerhafte Möglichkeit für die Beantragung von Kurzarbeitergeld geschaffen werden wird. Nach dem Ende der Corona-Krise werden die alten Regelungen wieder greifen und somit praktisch keine Möglichkeit zur Kurzarbeit für Leihunternehmen bestehen.

Praxistipp für Unternehmen:

1) Eine Anzeige von Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sollte frühzeitig erfolgen, auch wenn später keine Kurzarbeit notwendig wird.

2) Sofern keine vertragliche Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit besteht, sollte diese unverzüglich und einvernehmlich nunmehr geschaffen werden, auch wenn keine Kurzarbeit aktuell für das Unternehmen absehbar ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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