Kurzarbeit und Urlaub im Arbeitsrecht – Neues BAG Urteil zur Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit 0“

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EuGH, Urteil vom 13.12.2012 C-385/17
EuGH, Grundsätzlich keine Kürzung des Urlaubsentgelts wegen Kurzarbeitszeit, NZA 2019, 47 (Hein/Holzkamm)
BAG Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21;9 AZR 234/21

  • Grundsätzliches ( Stand 27.12.21 ):

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer* des Betriebes betroffen sein.

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten wurde aktuell bis zum 31. März 2022 verlängert.

  1. Der Arbeitnehmer kann während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Er erhält in dieser Zeit seine übliche Vergütung zumindest für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub.
    Die kurzarbeitbedingten Gehaltskürzungen haben hierauf i.d.R. keinen Einfluss. Grundsätzlich kann nach § 13 BurlG zwar durch einen Tarifvertrag der Urlaubsentgeltanspruch eingeschränkt werden, jedoch darf die Vergütung nicht geringer ausfallen als das sonst üblicherweise gezahlte Arbeitsentgelt. ( EuGH, Urteil vom 13.12.2012 C-385/17 Fall einer nationalen tarifvertraglichen Regelung  )
     
     
  2. Resturlaub aus dem Vorjahr:
    Der Arbeitnehmer muss für den Bezug von Kurzarbeitergeld zunächst den Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen. Es sei denn, der Arbeitnehmer kann vorrangige Urlaubswünsche darlegen.
  3. Urlaub aus dem laufenden Jahr:
    Im Jahr 2020 musste der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr nicht einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Seit dem 1. Januar 2021 muss der Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit aber wieder eingebracht werden, sofern die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Entgegenstehende Urlaubswünsche konnten z.B.: durch eine bereits bestehende Urlaubsplanung für 2021 oder Betriebsferien i.S.d. § 87 I Nr. 5 BetrVG sein. Auch darf keine Möglichkeit bestehen den Urlaub in das nächste Urlaubsjahr 2022 zu übertragen. An die Urlaubsplanung des Betriebes werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Urlaubsplanung sollte so erfolgen, wie es im auch sonst Betrieb üblich gewesen wäre.


  • Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit 0“:

Das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) hat mit Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21;9 AZR 234/21 entschieden, dass der Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie bei einer vollständigen Betriebsschließung und der damit verbundenen „Kurzarbeit null“ kürzbar ist. Die Höhe der Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs beträgt dabei jeweils ein Zwölftel für jeden Monat in dem nicht gearbeitet wurde.

Voraussetzung ist, dass aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen. Das BAG begründet dies u.a. mit dem Erholungsgedanken, also dem grundsätzlichen Sinn und Zweck des Urlaubs gemäß der EU-Richtlinie.

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 *Die männliche Form wird ausschließlich wegen besserer Lesbarkeit verwendet.

EuGH, Urteil vom 13.12.2012 C-385/17
EuGH, Grundsätzlich keine Kürzung des Urlaubsentgelts wegen Kurzarbeitszeit, NZA 2019, 47 (Hein/Holzkamm)
 BAG Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21;9 AZR 234/21


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