Kurzarbeitergeld und Missbrauch – Risiken für Arbeitnehmer

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Nach den Änderungen der Regelungen zum Kurzarbeitergeld, als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie, wurden sehr viele Anträge auf Kurzarbeitergeld gestellt und zügig bewilligt. Eine genauere Prüfung der Voraussetzungen für die Anträge ist häufig nicht erfolgt. Die Bundesagentur für Arbeit hat mittlerweile angefangen, verstärkt Verdachtsfällen nachzugehen. Bei einer Überprüfung wird nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, sondern auch überprüft, ob der Umfang der angezeigten Kurzarbeit tatsächlich eingehalten wird. Hierbei sind verschiedene Konstellationen des Missbrauchs denkbar.

Denkbar ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber zwar Kurzarbeitergeld beantragt hat, er aber die Arbeitnehmer trotzdem weiterhin zu 100 % arbeiten lässt. Oder der Arbeitgeber zahlt den Arbeitnehmern die fehlende Differenz zum vollen Gehalt schwarz. Bei allen Varianten steht eine Strafbarkeit des Arbeitgebers im Raum.

Zu denken ist jedoch auch an eine Strafbarkeit der Arbeitnehmer selbst. Verabredet der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern, dass diese weniger Stunden aufschreiben, obwohl sie voll gearbeitet haben, um Kurzarbeitergeld zu beziehen, dann begeht der Arbeitgeber einen Betrug gegenüber der Agentur für Arbeit. Die Arbeitnehmer, die die falschen Stundenlisten führen, machen sich dann aber wahrscheinlich der Beihilfe zum Betrug strafbar. Erhält der Arbeitnehmer selbst Vorteile aus diesem Vorgehen, dann ist auch an eine Strafbarkeit der Arbeitnehmer selbst wegen Betruges denkbar. Wird die Differenz an die Arbeitnehmer schwarz ausgezahlt, dann geht es sehr wahrscheinlich um Lohnsteuerhinterziehung bzw. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Diese Strafbarkeit trifft auch die Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer sollten also vorsichtig sein, wenn der Arbeitgeber sich in Bezug auf die Kurzarbeit nicht rechtstreu verhält oder verhalten will. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich unbedingt Rechtsrat einholen und auf keinen Fall ungeprüft das Verhalten des Arbeitgebers unterstützen. Dies gilt auch ohne Kurzarbeit, denn falsche Angaben in Stundenlisten können andererseits zu einem Arbeitszeitbetrug oder einem Sozialversicherungsbetrug führen.


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