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Lärmschutz für Nachbarn: Teppichboden oder Parkett?

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anwalt.de-Redaktion

Teppich oder Linoleum, Fliesen oder Laminat, Parkett oder Marmor – jedes Material hat seine Vor- und Nachteile. Entsprechend verschieden sind die Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge, die sich im Laufe der Jahre auch ändern können. Doch nicht nur die Bewohner selbst sind von der Wahl betroffen, sondern unter Umständen auch die Nachbarn, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.

Renovierungsmaßnahmen im Appartement

Der Fall spielt im Maritim-Hochhaus in Travemünde, welches bereits Anfang der 1970er-Jahre errichtet worden ist. In dem Gebäude befinden sich neben einem Hotel und Gewerbeflächen auch 320 Appartements, die ursprünglich alle mit Teppichboden ausgestattet waren. Doch irgendwann muss so ein Teppich auch mal ausgetauscht werden oder die neuen Erwerber standen einfach nicht so auf den Schick der Siebzigerjahre. Jedenfalls ersetzten sie den bisherigen Bodenbelag durch Parkett.

Damit allerdings waren die Nachbarn der im Stockwerk direkt darunter gelegenen Wohnung gar nicht einverstanden. Während die alte Auslegeware seit Jahrzehnten für einen verhältnismäßig guten Schallschutz gesorgt hatte, hörten sie unter dem neuen Bodenbelag nun vermehrt Trittschall und andere störende Geräusche.

Teppichboden war seinerzeit allgemeine Ausstattung

Die Kläger verlangten daher, dass im Stockwerk über ihnen anstelle des Parketts wieder Teppichboden oder zumindest ein Bodenbelag mit entsprechend gleichwertigem Trittschallschutz verlegt werden müsse. Das Amtsgericht hatte dafür noch Verständnis, während das Landgericht die Klage im Rahmen der Berufung abwies. Nun musste der BGH entscheiden.

In der Baubeschreibung bzw. den damaligen Prospekten war tatsächlich die Ausstattung der Wohneinheiten jeweils mit Teppichböden vorgesehen. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft enthielt dagegen keine Vorschriften zu Bodenbelägen oder besonderem Trittschallschutz. Die Kläger meinten, das wäre egal, denn die Wohnanlage habe ein besonderes Gepräge. Es könne nicht angehen, dass nach Modernisierungsmaßnahmen an einzelnen Wohnungen das seit Jahrzehnten bestehende Schallschutzniveau für die Nachbarn verschlechtert werde.

Schallschutz ausreichend: Parkett darf bleiben

Der BGH entschied anders. Ein Wechsel des Bodenbelags war in diesem Fall weder gesetzlich noch vertraglich verboten und der Trittschallschutz blieb auch nach Einbau des Parketts noch innerhalb der Norm. Dabei stellten die Richter auf die Werte der DIN 4109 ab, die beim Bau der Wohnanlage Anfang der 1970er-Jahre gegolten hatten. Auf aktuellere Schallschutznormen, wie sie heute für Neubauten gelten, durften sich die Bewohner des inzwischen über 40 Jahre alten Gebäudes dagegen nicht berufen.

Anspruch auf ein höheres als das zur Bauzeit übliche Schallschutzniveau hatten die Kläger nicht. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf besonders ruhige eigene vier Wände hätte sich allenfalls aus der Teilungserklärung ergeben können, die jedoch keine entsprechende Regelung enthielt.

Allein die Erstausstattung der Anlage gibt jedenfalls nach längerem Zeitablauf kein Vertrauensschutz mehr gegenüber Neuerwerbern, für die entsprechende Umstände beim Kauf zumeist gar nicht erkennbar sind. Teppichboden war in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts schick und weit verbreitet, heutzutage ist das hingegen weniger der Fall. Das Parkett darf jedenfalls bleiben, entschieden die Richter und die Kläger müssen sich mit der etwaigen Geräuschkulisse abfinden.

(BGH, Urteil v. 27.02.2015, Az.: V ZR 73/14)

(ADS)

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