LAG Berlin-Brandenburg - Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Verweigerung des Tragens einer Maske

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch die Anordnung einer Maskenpflicht umfasst und wie ein Attest ausgestattet sein muss, mit dem sich Arbeitnehmer von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreien lassen können. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2022 – 7 Sa 106/22)

Was war passiert?


Der Arbeitnehmer und spätere Kläger war mit der angeordneten Maskenpflicht seines Arbeitgebers nicht einverstanden. Die Pflicht galt innerhalb des Firmengebäudes in öffentlichen Bereichen und überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden konnte.


Der Kläger legte seinem Arbeitgeber ärztliche Atteste vor, wonach ihm aus medizinischer Sicht vom Tragen einer Maske abzuraten sei. Der Arbeitgeber setzte den Kläger daraufhin nicht mehr ein und die Lohnzahlungen in Folge aus. 

Gesetzliche Regelungen zur Maskenpflicht bestanden zu der Zeit nicht.

In erster Instanz verlor der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neuruppin. Gegen das Urteil legte er Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg ein.


Die Entscheidung Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg


Das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Neuruppin und wies die Berufung zurück.


Die Weisung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter in bestimmten Situationen und Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sei vom Direktionsrecht gedeckt.


Das Direktionsrecht nach § 106 GewO ermöglicht dem Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs-vereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dazu gehören auch Anweisungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zum Arbeitsschutz.


Der Kläger konnte sich auch nicht erfolgreich auf eine brandenburgische Verordnung berufen, wonach Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, von der Pflicht zum Tragen einer Maske ausgenommen sind. Die vorgelegten Atteste hatten dem Kläger lediglich bescheinigt, dass es ihm aus hausärztlicher Sicht und medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, eine Maske zu tragen. Die Verordnung ließ die Ausnahme nur aus gesundheitlichen Gründen zu, weshalb das Attest nicht ausgereicht habe, um den Kläger von der Pflicht zu befreien. Somit wies das LAG die Berufung zurück: Der Kläger hatte seine Arbeitsleistung nur ohne Maske angeboten und damit nicht wie vom Arbeitgeber gefordert.


Fazit:


Bietet der Arbeitnehmer seine Leistung nicht wie vom Arbeitgeber gefordert an, sei es auch „nur“, weil er sich weigert, eine Maske zu tragen, muss der Arbeitgeber ihn nicht mehr einzusetzen und kann die Lohnfortzahlung einstellen.

Befreiungen von der Pflicht aus gesundheitlichen Gründen sind möglich, allerdings genügt hierfür ein Attest in der Form einer gewöhnlichen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung nicht. Betroffene müssen nachvollziehbar darlegen, wieso sie sich nicht an die Pflichten aus der Anordnung ihres Arbeitgebers halten können. Wenn der Mitarbeiter vor Kollegen – wie hier tatsächlich geschehen - zur Verfügung gestellte Masken in den Müll wirft und dabei klar seine allgemeine Ablehnung gegenüber der Pflicht zum Ausdruck bringt, wird der Nachweis selten gelingen. In einem solchen Fall sind die Hürden für einen substantiierten Vortrag deutlich höher.


Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

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