Landgericht Hamburg: Neue Formfehler in Kreditverträgen der Sparkasse lassen Widerrufsjoker aufleben

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Die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträge können auch heute noch bei fehlerhaften Widerrufsinformationen wirksam widerrufen werden. Auch bereits widerrufene Altverträge zwischen 2002 und 2010 könnten noch erfolgreich abgewickelt werden:

Am 4. Juni 2018 berichtete das „Handelsblatt“ über ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg zum Widerrufsjoker (Az.: 303 O 109/17). Ein Kunde konnte seinen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2010 wirksam widerrufen, da dieser einen Formfehler zur Angabe der „zuständigen Aufsichtsbehörde“ enthielt. Von diesem Formfehler könnten zahlreiche Kunden betroffen sein, auch Kunden von anderen Kreditinstituten. Betroffene hätten gegebenenfalls die Chance auf eine Abwicklung von hochverzinsten Immobiliardarlehen.

Am 18. Februar 2016 beschloss der Bundestag das Ende des Widerrufsjokers bei Immobiliardarlehensverträgen. Die Verabschiedung des Gesetzes galt auch rückwirkend für Altverträge, die zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden. Das Widerrufsrecht für neue abgeschlossene Kredite bei Darlehensverträgen beträgt 14 Tage nach Vertragsschluss. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung verlängert sich das Recht zum Widerruf auf maximal ein Jahr und 14 Tage. Die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträge können aber auch heute noch im Rahmen einer fehlerhaften Widerrufsinformation wirksam widerrufen werden. Die Kreditinstitute haben im Zuge des „ewigen Widerrufsjokers“ immer genauer auf ihre Widerrufsinformationen geachtet, Fehler vermeiden wollen und sind kaum noch vom gesetzlichen Muster abgewichen.

Im vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall erhielt der Bankkunde bei Vertragsschluss von der Sparkasse eine Widerrufsinformation, in der vermerkt war, dass die 14-tägige Widerrufsfrist erst mit Erhalt aller Pflichtinformationen beginnt. Unter anderem war die zuständige Aufsichtsbehörde in der Belehrung als Pflichtinformation angegeben. Die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde war jedoch nicht rechtskonform, da die Information, dass es sich bei der Aufsichtsbehörde um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) handele, fehlte. Zudem sei auch die Angabe zur Aufsichtsbehörde gesetzlich gar nicht vorgeschrieben.

Rechtliche Möglichkeiten

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Darlehensvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Haben Sie Ihren zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag bereits selbst widerrufen und eine zurückweisende Antwort Ihrer Bank erhalten, sollten Sie sich ebenfalls beraten lassen. Erfahrungsgemäß akzeptieren Banken den Widerruf eines Darlehensvertrags oft nicht ohne weiteres.

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