Landgericht Köln untersagt unzulässige Werbung für ein Medikament

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I. Ausgangsfall

Ein Arzneimittelhändler vertrieb unter anderem ein Medikament, das eine Zulassung für das Anwendungsgebiet „Besserung des Allgemeinbefindens" hatte. Für dieses Medikament warb der Händler mit der Aussage "für ein besseres Gedächtnis und eine höhere Konzentration". Ein Wettbewerbsverein beanstandete diese Werbung als unzulässig im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), weil ein Verstoß gegen § 3a HWG vorliege, und klagte vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht verurteilte den Händler zur Unterlassung (Urteil v. 3. Februar 2011, Az.: 31 O 403/10).

II. Die Entscheidung des LG Köln

Auszugehen ist von § 3a HWG, wonach eine Werbung für Arzneimittel unzulässig ist, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind. Die Argumente des Händlers griffen nach der Auffassung des Landgerichts nicht durch. Der Händler hatte sich damit verteidigt, dass eine Konkretisierung der Werbung im Interesse der Kunden liege, wenn das zugelassene Anwendungsgebiet eines Medikamentes sehr allgemein gehalten sei.

Im Grundsatz stimmte das Landgericht dieser Argumentation zu. Die Grenze sei aber dort überschritten, wo bei einem allgemein gehaltenen Anwendungsgebiet mit Indikationen geworben werde, die sich nicht ohne Weiteres aus dem allgemeinen Anwendungsgebiet ergeben würden und dies im Ergebnis zu einer Umgehung des Zulassungsverfahrens für das spezielle Anwendungsgebiet führen würde. Es müsse sich also aus der konkreten Werbung ergeben, dass es sich nicht um ein eigenständiges Anwendungsgebiet handle, sondern lediglich um eine Wirkung innerhalb des allgemeinen Anwendungsgebiets.

Dies sei bei der von dem Händler verwendeten Werbeaussage nicht der Fall. Die Werbung vermittle vielmehr den Eindruck einer Zulassung des Arzneimittels auch bei Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche. In der Werbung wurde dies von dem Händler herausgehoben. Das eigentliche Anwendungsgebiet „Besserung des Allgemeinbefindens" finde sich erst am Ende der Werbung in kleiner Schrift. Es werde kaum mehr von den Kunden wahrgenommen. Die Kunden würden davon ausgehen, dass das Medikament für das Anwendungsgebiet „Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche" zugelassen sei, was nicht der Fall sei.

Das Landgericht ging also von einem Verstoß gegen § 3a HWG aus. Die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung ergab sich dann aus § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach es unlauter ist, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 3a HWG, der gerade im sensiblen Bereich der Werbung für Medikamente ein rechtmäßiges Marktverhalten sichern soll. Aufgrund der bestehenden Unterlassungsansprüche wurde dem Arzneimittelhändler die Werbung verboten und er wurde zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt.

III. Fazit

Die Werbung für Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel, Kosmetikprodukte und Medizinprodukte ist oft Gegenstand von Wettbewerbsverfahren. Es liegt nahe, dass hier in nicht wenigen Fällen mit unrichtigen oder irreführenden Werbeaussagen geworben wird. Gerade auch im Bereich der Arzneimittel ist die Werbung durch nationale und europäische Normen reguliert. Wird gegen diese Normen verstoßen, kann dies über die Fallgruppe „Vorsprung durch Rechtsbruch" des § 4 Nr. 11 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen. In vielen Fällen wird auch eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG vorliegen.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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