Laufbahnwechsel von Soldaten - keine Abhängigkeit vom Alter

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Die Gruppe der Feldwebel der Bundeswehr hat die Möglichkeit, in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes aufzusteigen. Der Antrag kann bereits vor Übernahme als Berufssoldat erfolgen. Ein solcher Wechsel entspricht dem Wechsel eines Beamten vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst. Der Wechsel hat die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A9 zur Folge.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. August 2015 (1 WB 52.14) einen die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere ablehnenden Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. März 2014 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung – R II 2 – vom 4. September 2014 aufgehoben und das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 – BVerwG 1 WB 51.12 – entschied der Senat, dass das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge kein dem Grundsatz der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes darstelle. Das Bundesministerium der Verteidigung reagierte durch Herausgabe des Erlasses „Anpassung des Verfahrens zur Auswahl von Feldwebeln/Bootsmännern für eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes 2014“. Demzufolge könne die Auswahl nur einmal jährlich zu einem festen Termin beginnen. Ziel sei es angeblich, keine geeigneten Bewerber und Bewerberinnen zu verlieren und größtmögliche Chancengerechtigkeit für alle Portepee-Unteroffiziere zu gewährleisten.

Das BundesverwaItungsgericht hat im Beschluss vom 27. August 2015 festgestellt, dass im Rahmen des festgestellten Gesamtbedarfs für das jeweilige Auswahljahr vielmehr der Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese für alle Bewerber ohne Rücksicht auf den jeweiligen Geburtsjahrgang vorzunehmen sei:

„Das Bundesamt für das Personalmanagement musste – mit anderen Worten – alle Bewerber, die sich im Rahmen des „Regelaufrufs“ rechtzeitig beworben hatten und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllten, gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG unabhängig von ihrem Geburtsjahrgang und ihrem Dienstzeitende in dem Auswahlverfahren betrachten; eine Einschränkung der Teilnahmeberechtigung auf Bewerber, deren Dienstzeit bis zum 31. März 2015 endete, war lediglich im Rahmen des nachträglich eröffneten „zusätzlichen Aufrufs“ (Nr. 4 des Erlasses vom 20. Januar 2014) zulässig.“

Der Soldat ist dabei nach Beschluss des Wehrbeschwerdesenats für die im Auswahljahr 2014 zur Verfügung stehenden Zulassungsmöglichkeiten in den ihm offenstehenden Ausbildungs- und Verwendungsreihen des Sanitätsdienstes unabhängig von seinem Geburtsjahrgang im Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem damaligen Bewerberfeld nachzubetrachten.

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Steffgen, ist seit 2001 mit Schwerpunkt im Soldaten- und Wehrrecht tätig. Er hat im Jahr 2013 einen Soldaten erfolgreich in einer Klage vor dem Verwaltungsgericht München vertreten, welcher sich gegen die Nichtübernahme als Berufssoldat rechtlich zur Wehr gesetzt hatte, dessen Jahrgang ohne sein Verschulden bereits von der Bundeswehr aufgerufen worden war.

Rechtsanwalt Christian Steffgen führt als Dozent für den Verband deutscher Anwälte (VdA) Fortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte durch. Er ist Autor des Ende 2015 erscheinenden Werks „Handbuch der strafrechtlichen Nachsorge“ (Burhoff/Kotz).


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