Lebensmittelrecht: Nährwertkennzeichnung nach der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

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Die Verpackungen fast aller Lebensmittel enthalten seit geraumer Zeit eine Tabelle, deren erste Zeile die Aufschrift „durchschnittliche Nährwerte“ trägt. Die Angaben in den folgenden Zeilen der Tabelle beziehen sich stets auf 100 g – bei Flüssigkeiten auf 100 ml –, was in der Regel in der zweiten Zeile zum Ausdruck gebracht wird.

Zwingend müssen die Angaben schon seit vielen Jahren gemacht werden, wenn für das betreffende Produkt durch irgendeine Darstellung oder Aussage in der Werbung suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, es besitze besondere Nährwerteigenschaften, weil es

Energie (Brennwert)

  • liefert,
  • in vermindertem bzw. erhöhtem Maße liefert
  • oder nicht liefert,

und/oder weil es Nährstoffe

  • enthält,
  • in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält
  • oder nicht enthält.

Der Gesetzgeber hatte den Herstellern von Lebensmitteln, die für eines ihrer Produkte besondere Nährwerteigenschaften herausstellen, aufgegeben, den Brennwert und weitere Angaben auf der Verpackung anzugeben.

Das Ernährungsbewusstsein ist gestiegen. Viele Verbraucher möchten den Energiegehalt/Brennwert des von Ihnen gewählten Produkts kennen. Aus diesem Grund haben sich die meisten Hersteller von Lebensmitteln veranlasst gesehen, die Nährwertangaben freiwillig auf die Verpackungen ihrer Produkte aufzubringen. Viele Markenhersteller wurden hierbei von den Discountern „getrieben“, die als besonderen Service ihre No-Name-Produkte schon seit langem freiwillig mit den Nährwertangaben versehen haben.

Am 13.12.2014 ist die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) in Kraft getreten. Sie enthält die generelle Pflicht, ab dem 13.12.2016 die Nährwertangaben auf die Verpackung von Lebensmitteln aufzubringen. Werden Nährwertangaben gemacht, müssen sie nun den Bestimmungen der LMIV entsprechen, gleichgültig ob die Angaben vor dem 13.12.2016 freiwillig oder zwingend gemacht werden.

Der Bezug auf jeweils 100 g (100 ml) irritiert zunächst, insbesondere für ein Produkt, das in einer anderen Gebindegröße, zum Beispiel 135 g (135 ml) angeboten wird.

So wie die Grundpreisangabe – der Grundpreis für 100 g bzw. 1 kg – einen schnellen Preisvergleich ermöglicht, sollen die Nährwertangaben einen schnellen Vergleich hinsichtlich des Brennwerts der Produkte ermöglichen, die der Verbraucher in seine persönliche Auswahl nimmt.

Daher steht in der oben genannten Tabelle der Brennwert an oberster Stelle der jeweiligen Angaben. Neben dem Brennwert musste nach altem Recht zwingend der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett angegeben werden.

Alternativ konnten neben dem Brennwert der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium („big seven“) angegeben werden. Die am 13.12.2014 in Kraft getretene LMIV schreibt zwingend die Angabe der „big seven“ vor, wobei anstelle eines „Natrium“-Gehalts nun der „Salz“-Gehalt anzugeben ist.

Über die „big seven“ hinaus sind detailliertere Aussagen zu dem Gehalt an Stärke, mehrwertigen Alkoholen, einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen oder an bestimmten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen und Mineralstoffen erlaubt.

Die Angaben des Brennwerts und des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen, also auch die „big seven“, müssen mit dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt in „g“ erfolgen, der in dem betreffenden Lebensmittel je 100 g/100 ml enthalten ist.

Der Brennwert wird aus den aufgeführten Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen mit festgelegten Umrechnungsfaktoren berechnet.

Beispiel:

  • Eiweiß 17kJ/g – 4kcal/g
  • Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) 17kJ/g – 4 kcal/g
  • mehrwertige Alkohole 10 kJ/g – 2,4 kcal/g
  • Fett 37 kJ/g – 9 kcal/g.

Der Brennwert muss sowohl in Kilojoule (kJ) als auch in Kilokalorien (Kcal = alte, nicht mehr normgerechte Einheit) angegeben werden.

Entscheidend für den Nährwertvergleich ist also der angegebene Brennwert. Die weiteren Angaben geben dem interessierten Verbraucher Auskunft, inwieweit der angegebene Brennwert im Grundsatz aus Fett, Eiweiß, Kohlenhydraten und den weiter angegebenen Stoffen herrührt.

Kay Badenhoop ist Rechtsanwalt und Mediator bei der Nürnberger Wirtschaftskanzlei Dr. Scholz & Weispfenning. Herr Badenhoop war viele Jahre in der Industrie in leitender Position tätig, darunter 10 Jahre als Syndikus und Leiter der Rechtsabteilung eines großen Lebensmittelherstellers in Nürnberg. Seit 1994 berät er vorwiegend Wirtschaftsunternehmen in lebensmittelrechtlichen Angelegenheiten. Er ist zudem Mitglied bei dem Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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