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Leiharbeit und Arbeitsvermittlung in Kroatien

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Leiharbeit und Arbeitsvermittlung ermöglichen es de facto, einen Arbeitnehmer einer dritten Person zu überlassen und zwar über einen Vermittler, der sich auf diese  Dienstleistung spezialisiert hat. Der Unterschied dabei besteht darin, dass bei der Leiharbeit der Vermittler zugleich der Arbeitgeber ist, während bei der Arbeitsvermittlung der Arbeitnehmer direkt mit einer dritten Person -  dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließt, und der Vermittler berechnet seine Vermittlertätigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Leiharbeit

Die Vermittlung von Leiharbeitern kann nur die Agentur für Leiharbeit ausüben. Die Bedingung dafür ist, dass dies ihre einzige Tätigkeit ist und dass deren Arbeitsbeginn vorschriftsmäßig beim zuständigen Ministerium registriert wurde.

Bei der Leiharbeit handelt es sich um ein vertragliches Arbeitsverhältnis zwischen der Agentur und dem Arbeitnehmer, bei dem die Agentur als Arbeitgeber den Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber (Benutzer) zur Ausführung zeitweiliger Arbeiten überlässt. Die Agentur kann den Arbeitnehmer ununterbrochen für dieselbe Arbeit für höchstens ein Jahr dem Benutzer überlassen. 

Die Agentur rechnet ab und zahlt den Lohn aus, meldet den Arbeitnehmer bei den zuständigen Behörden an, zahlt alle Steuern und Beiträge u.Ä. aufgrund der Lohnabrechnung des Benutzers. Lohn und Arbeitsbedingungen dürfen für die Leiharbeiter nicht geringer bzw. nachteiliger sein, als die Arbeitsbedingungen der bei dem Benutzer beschäftigten Arbeiter.

Die Agentur schließt mit dem Arbeitnehmer einen (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsvertrag und mit dem Benutzer eine Leiharbeit-Vereinbarung. Beide müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten. Die Arbeitnehmer können von der Agentur Benutzern im In- und Ausland überlassen werden.

Man muss also unterscheiden, ob der Arbeitgeber seine eigenen Arbeiter oder Leiharbeiter  aufgrund eines Vertrags über geschäftliche Zusammenarbeit zur Arbeit an Dritte  innerhalb Kroatiens oder ins Ausland entsendet.

Arbeitsvermittlung

Die Agentur für Arbeitsvermittlung kann als juristische Person (oftmals als GmbH) gegründet oder auch als selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person organisiert werden. Vor Beginn ihrer Tätigkeit muss sie die Zulassung dafür einholen  und sie beim zuständigen Ministerium ins Register eintragen lassen.

Die Dienstleistung der Vermittlung bezahlt ausschließlich der Arbeitgeber und zwar als festen Betrag und nicht als Prozent vom Lohn.

Wenn die Arbeitsvermittlung im Ausland ausgeübt wird, muss die Agentur die Vermittlung in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden ausführen und dafür bürgen, dass die Beschäftigung und Arbeit im Ausland gesetzmäßig sind. 


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