Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen

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Mit Beschluss vom 13.3.2013, Az. 7 ABR 69/11, hat das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzählen. Das ergebe sich insbesondere aus der Auslegung des Gesetzes, die sich an Sinn und Zweck der Schwellenwerte zu orientieren habe. Insoweit komme es jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

Warum ist das entscheidend?

Nach § 9 S. 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5-100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern ist diese Voraussetzung nicht mehr benannt. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.

Unter Berücksichtigung vorgenannter aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es also so, dass bei regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmern diese bei Betriebsratswahlen zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls ein größerer Betriebsrat zu wählen ist.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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