Letzter Ausweg Kündigung bei Überlastung im Beruf?

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In den vergangenen Jahren sind die Fälle psychischer Gesundheitsgefährdung von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz – etwa wegen Überlastung – extrem angestiegen. Arbeitgeber sind jedoch unter anderem durch das Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, psychischen Belastungssituationen am Arbeitsplatz vorzubeugen und diese ggf. abzustellen.

Aus der anwaltlichen Praxis weiß ich, dass viele Arbeitnehmer dazu neigen, leichtfertig ihre Arbeitsstelle zu kündigen. Die hierbei einhergehenden finanziellen Risiken werden jedoch häufig übersehen.

Typische psychische Fehlbelastungen

Nach meiner Erfahrung lassen sich psychische Fehlbelastungen typischerweise in vier Kategorien einteilen:

  1. Belastungen in Zusammenhang mit der konkreten Arbeitstätigkeit (z. B. zu hohe Verantwortung des Mitarbeiters, aber gleichzeitig zu geringer Einfluss, um etwas zu ändern; fehlende Anerkennung der Arbeit durch den Vorgesetzten; widersprüchliche oder fehlende Anweisungen des Vorgesetzten).
  2. Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation (z. B. häufiger Zeitdruck; viele Termine; zu lange Arbeitszeiten; Personalmangel).
  3. Belastungen durch das Arbeitsklima (z. B. Mobbing und/oder Bossing; schlechtes Verhalten des Vorgesetzten oder von Kollegen).
  4. Belastungen durch die Arbeitsbedingungen (z. B. Lärm; schlechte Beleuchtung; Hitze im Büro; räumliche Enge).

Gegen Überlastung am Arbeitsplatz kann vorgegangen werden!

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitnehmer nur unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Psychische Fehlbelastungen gehören in den Zurechnungsbereich des Arbeitgebers.

Gegen psychische Fehlbelastungen kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vorgegangen werden. Teilweise bietet es sich auch an, einen anwaltlich vorbereiteten Schriftsatz in eigenem Namen einzureichen.

Möglichkeiten um zunächst Abhilfe zu verlangen sind beispielsweise

  • eine sogenannte formelle Überlastungsanzeige sowie
  • eine Aufforderung zur Durchführung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung.

Gerne berate ich Sie jedoch auch, unter welchen Umständen Sie krankheitsbedingt von der Arbeit fernbleiben können und was Sie bei einer Eigenkündigung dringend beachten müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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