LG Frankenthal: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit bei Werbung mit Selbstverständlichkeiten

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Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 12. April 2013, Az.: 1 HK O 13/12, entschieden, dass ein Unternehmer sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er in einer Werbeanzeige wie folgt wirbt: „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!“

Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband auf Unterlassung und bekam Recht. Die Werbung des Beklagten sei unlauter nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 des gesetzlichen Anhangs zum UWG (sog. schwarze Liste). Nach der genannten Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung stets wettbewerbswidrig, wenn sie gegenüber Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck hervorruft, gesetzliche Rechte des Verbrauchers stellten eine Besonderheit des Angebots dar.

Im konkreten Fall erwecke die streitgegenständliche Aussage des Beklagten den Eindruck, das Versandrisiko trage bei der Bestellung eines Verbrauchers ausnahmsweise der Verkäufer (Beklagter). Dieser Eindruck ist aber unzutreffend, da bei einem Verbrauchsgüterkauf im Onlinehandel stets der Verkäufer bis zur Übergabe der Kaufsache an den Käufer das Versandrisiko trägt, vgl. § 446 BGB. Die Vorschrift des § 447 BGB ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Verbraucher und Kaufgegenstand ist eine bewegliche Sache) von vornherein nicht anwendbar, vgl. § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Insofern erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, er biete eine zusätzliche freiwillige Leistung an, während sich diese Rechtsfolge in Wahrheit aber schon aus dem verbindlichen Gesetzeswortlaut ergebe.


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