LG Frankfurt verurteilt Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung von Hannover Leasing Fonds

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Landgericht Frankfurt verurteilt Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung von Hannover Leasing Fonds Nr. 165

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit Sitz in Esslingen am Neckar hat ein Urteil für einen geschädigten Anleger des Hannover Leasing Fonds Nr. 165 erstritten. Mit Urteil vom 30.08.2018 (Az. 5341-D158) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der Hannover Leasing Nr. 165 sowie auf Zahlung des entgangenen Gewinns und zur Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt.

Zum Sachverhalt des Urteils 

Die Anlageberaterin der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts hatte dem Kläger eine Beteiligung an der Hannover Leasing Nr. 165, Wachstumswerte Europa 2, Apollo Business Center „Bratislava“ als eine zu seinen Anlagezielen passende Kapitalanlage empfohlen. Der Kläger erwarb daraufhin die Beteiligung. Im Beratungsgespräch hatte die Beraterin der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts den Kläger jedoch nicht auf die vereinnahmten Provisionen hingewiesen, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft erhält. Die Anlageberaterin räumte in ihrer Vernehmung sogar ein, dass zum Zeitpunkt der Beratung im Jahre 2006 die Kunden der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts lediglich darüber aufgeklärt wurden, dass ein Agio zu zahlen sei und dass dieses Agio die Vermittlungsprovision der Bank darstelle. Eine Aufklärung über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen, die sogenannten Kick-Backs, sei damals in aller Regel nicht erfolgt.

Darüber hinaus hatte die Anlageberaterin den Kläger auch nicht über das Wesen und die damit verbundenen Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt.

Hinzu kommt, dass die Anlageberaterin ihren Kunden stets erklärt hat, dass eine solche Beteiligung mit ähnlichen Risiken behaftet sei, wie wenn man selbst eine Immobilie kauft. Die Anlageberaterin der Beklagten hätte ihren Kunden jedoch darüber aufklären müssen, dass er eben nicht Miteigentümer der Immobilie geworden war, sondern sich lediglich als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, die ihrerseits Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft inne hatte. Aufgrund dieser Konstellation gibt es Risiken, die die Risiken beim Erwerb einer Immobilie weit übersteigen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Beraterin der Bank, den Kläger über wesentliche Risiken – vielleicht nicht bewusst – getäuscht hat und ihm dadurch einen falschen Eindruck von der Kapitalanlage übermittelt hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main sprach in seinem Urteil dem Kläger die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt und dass der Kläger von der Anlageberaterin nicht über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt wurde. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Interessen von Kapitalanlegern insbesondere in Bezug auf eine genaue Aufklärung über den Provisionsfluss und das Provisionsinteresse der Bank, sowie über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond


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