LG Göttingen: Investment-Berater muss Anlegerin wegen Falschberatung entschädigen

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Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 14.07.2015 (Az. 4 O 380/13) einen Investment-Berater zur Rückabwicklung einer Beteiligung an der Emission der HCI Shipping Select XIX GmbH & Co. KG verurteilt.

Die risikoscheue Mandantin der SCS Rechtsanwaltskanzlei hat sich nach intensiver Beratung durch den Anlageberater im Jahr 2006 mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Agio kommanditistisch an dem Dachfonds beteiligt.

Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt

Das Landgericht Göttingen sieht es als erwiesen an, dass zwischen dem Anlageberater und der Klägerin in diesem Zusammenhang ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und der Beklagte seine sich hieraus ergebenden Pflichten in zurechenbarer Weise verletzt hat.

In seinen Entscheidungsgründen stellt das erkennende Gericht darauf ab, dass der Beklagte die Risiken der Anlage unzutreffend dargestellt und bestehende Zweifel der Klägerin zerstreut hat. Zudem hat der Beklagte es unterlassen, so das Landgericht Göttingen, der Klägerin den Verkaufsprospekt zu übergeben.

Keine Verjährung

Letztlich hat das erkennende Gericht der erhobenen Verjährungseinrede des beklagten Investment-Beraters eine eindeutige Absage erteilt und zutreffend festgestellt, dass die zehnjährige Verjährungsfrist unzweifelhaft noch nicht abgelaufen sei.

Komplette Rückabwicklung der Beteiligung

Das LG Göttingen hat der Klägerin den Beteiligungsbetrag nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zugesprochen. Zudem wurden dem Investment-Berater die außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten auferlegt.

Unser Rechtstipp

Betroffenen Anlegern, die nicht ausreichend über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen (Schiffs-)Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem („freien“) Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen. Bei fehlerhaften Prospekten sind zudem Ansprüche gegenüber den Prospektverantwortlichen/-veranlassern in Betracht zu ziehen.

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt betroffenen Anlegern, sich von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


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