LG Köln: Enttäuschung über Hochzeitsfotografen löst nicht automatisch Schmerzensgeldanspruch aus

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Hochzeitsfotograf

Viele Paare stehen bei der Hochzeitsplanung vor der Wahl des richtigen Hochzeitsfotografen. Doch was passiert, wenn die gelieferten Fotos nicht den Erwartungen entsprechen? Kann man in einem solchen Fall Schmerzensgeld fordern? Ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 08.04.2024 (Az. 13 S 36/22) gibt hierzu Aufschluss.

In dem besagten Fall hatte ein Hochzeitsfotograf einem Paar nach ihrer Hochzeit einen USB-Stick mit 170 Fotos überreicht. Doch die Brautleute waren enttäuscht. Sie bemängelten, dass wichtige Ereignisse wie das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos in den gelieferten Bildern fehlten. Das Paar zog vor das Amtsgericht und forderte mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld. Sie argumentierten, dass die Enttäuschung und Trauer über das Bildangebot sie nachhaltig belasteten und die Erinnerung an ihre Hochzeit negativ beeinflussten.

Hohe Voraussetzungen beim Schmerzensgeldanspruch

Das Amtsgericht in Köln wies die Klage ab, und auch das Landgericht Köln bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren. Die bloße Enttäuschung über die Leistung des Hochzeitsfotografen reicht demnach nicht aus, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen. Das Gericht betonte, dass die Eheleute nicht hinreichend dargelegt hatten, dass ihre Enttäuschung eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert darstellte. Es fehlte somit an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts gemäß § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Enttäuschung allein reicht nicht aus

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass eine subjektive Unzufriedenheit mit den gelieferten Fotografien allein nicht ausreicht, um einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen. Vielmehr müssen konkrete Beeinträchtigungen nachgewiesen werden, die über normale Enttäuschung hinausgehen und einen Krankheitswert haben. Das Gericht sprach den Klägern jedoch Mitgefühl aus und erkannte an, dass ihre Unzufriedenheit nachvollziehbar sei.

Es ist daher ratsam, vor einer Klage wegen unzureichender fotografischer Leistungen eine gründliche Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten vorzunehmen. Eine anwaltliche Beratung kann hierbei hilfreich sein, um die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einzuschätzen.

Wichtig: Vertraglich alles genau regeln

Darüber hinaus sollten Paare, die einen Hochzeitsfotografen engagieren möchten, im Vorfeld klare Vereinbarungen treffen und ihre Erwartungen deutlich kommunizieren. Ein schriftlicher Vertrag, der Leistungen, Lieferzeiten und mögliche Konsequenzen bei Unzufriedenheit regelt, kann dazu beitragen, Streitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden.

Fazit

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Enttäuschung über die Leistung eines Hochzeitsfotografen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führt. Eine realistische Einschätzung der rechtlichen Lage sowie klare Vereinbarungen im Vorfeld können dazu beitragen, unliebsame Überraschungen zu vermeiden und die schönsten Momente der Hochzeit in angemessener Weise festzuhalten.

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Foto(s): Titelbild von Mohamed Hassan auf Pixabay


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