LG Köln untersagt irreführende Werbung für Fischprodukte mit der Bezeichnung „FRISCH&FERTIG“

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Falsche Angaben über Inhaltsstoffe auf Lebensmittelverpackungen oder in der Werbung für Lebensmittel geben immer wieder Anlass zur Kritik durch Verbraucherschutzverbände. Die zunehmend erforderliche Aufklärung der Verbraucher hat beispielsweise zu der Einrichtung von entsprechenden Beschwerdeportalen durch das Verbraucherschutzministerium geführt. Rechtlich betrachtet, handelt es sich bei falschen Angaben über Inhaltsstoffe von Lebensmitteln um irreführende Werbung im Sinne des § 11 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Dabei handelt es sich um einen speziellen Irreführungstatbestand gegenüber der Vorschrift zur Irreführung in § 5 UWG. Aus einer irreführenden Werbung resultieren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern gegen denjenigen, der irreführend wirbt. Auch Verbraucherschutzverbände können aus eigenem Recht Unterlassungsansprüche gegen irreführende Werbung geltend machen. In einem aktuellen Fall hatte das LG Köln auf Betreiben eines Verbraucherschutzvereins über die Werbung für Fischprodukte unter anderem mit den Bezeichnungen „FRISCH&FERTIG" und „Frischfisch" durch eine Supermarktkette zu urteilen.

I. Der Sachverhalt

Die Supermarktkette vertrieb verpackten Fisch, dem die Konservierungsstoffe „Natriumlactat" und „Natriumdiacetat" beigesetzt waren. In der Werbung für das Fischprodukt bezeichnete die Supermarktkette das Produkt „Lachsfilet" als „FRISCH&FERTIG" und mit „Frischfisch", das Produkt „Schollenfilet" mit „FANG&FRISCH". Hierin sah der Verbraucherschutzverein eine irreführende Werbung.

II. Die Entscheidung durch das Gericht

Das Landgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Supermarktkette zur Unterlassung dieser Bezeichnungen (Urteil vom 7. November 2011, Aktenzeichen 31 O 264/11). Danach führe die Wendung „FRISCH&FERTIG" zu einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher, weil sie eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung von Eigenschaften des Produktes enthalte. Die Supermarktkette hatte sich damit gewehrt, dass die Bezeichnung „FRISCH&FERTIG" lediglich eine markenmäßige Verwendungsform sei, also nicht eine produktbezogene Beschreibung. Das Gericht entschied, dass es sich jedenfalls auch um eine produktbezogene Auslobung handele, die das in der Verpackung enthaltene Produkt beschreibt. Auf der Verpackung war zudem eine weitere Bezeichnung („Leckerfisch") angebracht, die eher als markenmäßig wahrgenommen werde. Die Bezeichnung „FRISCH" rufe die Vorstellung hervor, dass der Fisch „direkt aus dem Meer" sei, dann nur noch gewürzt und sofort verpackt werde. Daher erwarte der Verbraucher nicht, dass dem Fisch Konservierungsstoffe irgendeiner Art beigefügt würden. Denn dann sei der Fisch nicht mehr frisch, sondern industriell haltbar gemacht. Das gleiche gelte für die Bezeichnungen „Frischfisch" und „FANG&FRISCH". Das Gericht stützte den Unterlassungsanspruch auf den speziellen lebensmittelrechtlichen Irreführungstatbestand des § 11 Abs. 1 LFGB, der in Verbindung mit dem Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG Anwendung finde.

Der Verbraucherschutzverein hatte auch den Hinweis „ökologisch" auf der Verpackung des Produktes „Schollenfilet" angegriffen. Diesen Anspruch lehnte das Landgericht allerdings ab. Hierbei stellte das Gericht einerseits auf das Kriterium der Spürbarkeit ab. Denn nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerber, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Hier war das Gericht der Auffassung, dass der Verbraucher dem Siegel, in dem die Bezeichnung „ökologisch" enthalten war, nur einen kurzen Blick widme und sich mit diesem Siegel nicht weiter beschäftige. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die entsprechende Regelung in der EU-Verordnung, auf die sich der Verbraucherschutzverein gestützt hatte, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar war.

III. Fazit

Mehr denn je ist bei der Gestaltung von Produktverpackungen für Lebensmittel und bei der Werbung für diese Produkte darauf zu achten, dass die verwendeten Bezeichnungen auch zutreffen und wahr sind. Gegebenenfalls sind diese Angaben zu prüfen, bevor das Produkt auf den Markt kommt. Generell sind die Angaben auf Produktverpackungen auch außerhalb des Lebensmittelbereichs an dem Irreführungsverbot des § 5 UWG zu messen.

Siehe auch: http://www.anwalt.de/rechtstipps/werbung-mit-den-bezeichnungen-oeko-oder-bio-wann-liegt-eine-irrefuehrung-vor_019200.html

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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