Liebe Arbeitnehmer, geben Sie in Drucksituationen keine Erklärungen ab.

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Eine Situation, die uns Anwälte im Berufsalltag immer wieder beschäftigt: Arbeitnehmer werden unter Druck gesetzt, um in diese dazu zu bewegen, Aufhebungsverträge abzuschließen oder sogar Eigenkündigungen auszusprechen.

 

Der Sachverhalt

Der Sachverhalt ist immer gleich.

Arbeitnehmer werden zur Personalleitung einbestellt. Dort sitzen dann mehrere leitende Mitarbeiter, die dem Betroffenen zunächst seine angebliche Verfehlung und dann die Aussichtslosigkeit seiner Situation klar machen. Deshalb müsse er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Meistens werden Vorwürfe herangezogen, die nicht mal für eine arbeitgeberseitige fristlose Kündigung ausreichen. Ob der diese tatsächlich bewiesen werden können, ganz außen vor. Dem Arbeitnehmer werden schlimmste Sanktionen in Aussicht gestellt. Die geäußerten Drohungen führen zu einer Angstsituation, die es einem fast unmöglich macht, das eigene Tun in seiner gesamten Bandbreite mit allen Konsequenzen vernünftig zu durchdenken. Der dann oft gegebene Hinweis, man könne alle Schwierigkeiten durch eine Eigenkündigung oder die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags umgehen, wird fast noch als Entgegenkommen verstanden.   

Um diesen Nachteilen zu entgehen und das scheinbar günstige und ‚faire‘ Angebot nicht kaputtzumachen, geben die Mitarbeiter auf und unterzeichnen eine vorformulierte Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag.

Mithin scheint der Arbeitgeber aus dem Schneider. Wer greift schon eine Eigenkündigung vor Gericht an. In dieser Situation hat der Arbeitnehmer nur noch eine Möglichkeit, nämlich seine Erklärungen anzufechten.

 

Die Anfechtung

Eine Möglichkeit gibt es jedoch, sich nachträglich noch von einmal abgegebenen Erklärungen zu lösen: Die unmittelbare Anfechtung der Kündigungserklärung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann man eine abgegebene Erklärung, also die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung mit der Wirkung anfechten, dass diese Erklärung wirkungslos ist. Allerdings ist der Anfechtende dann gezwungen, die entsprechende Drohung auch tatsächlich zu belegen.

 

Die Beweissituation

Konsequenzen für den Betroffenen

Dabei entpuppt sich das Drohszenario im Nachhinein zumeist als wenig stichhaltig. Strafrechtliche Konsequenzen sind zumeist nicht zu befürchten. Die Konsequenzen einer Kündigung durch das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber sind in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer günstiger. Diese Kündigungen sind überprüfbar und halten zumeist der gerichtlichen Beurteilung nicht stand, weshalb es immer besser ist, sich fristlos kündigen zu lassen und die Kündigung dann vor dem Arbeitsgericht anzufechten. Dieser Weg führt immer zu einem besseren Ergebnis für den Arbeitnehmer.

 

Daher folgende Ratsschläge

  • Entziehen Sie sich diesen Drucksituationen.
  • Unterschreiben Sie nichts.
  • Bestehen Sie darauf, dass Sie vor ihrem Einverständnis mit dem Vorschlag, sich fachkundigen Rat einholen wollen.
  • Wenn man darauf weiter Druck ausübt, drohen Sie selbst mit der Staatsanwaltschaft, ist ein solches Verhalten doch im besten Fall versuchte Nötigung und im schlimmeren Fall versuchte Erpressung.
  • Sollten Sie eine solche Erklärung gleichwohl unterschrieben haben, suchen Sie unmittelbar einen Kollegen auf, um die Möglichkeiten einer Anfechtung zu klären.

 

Foto(s): db@breymann.de

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