LKW-Maut zurückfordern

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Europäischer Gerichtshof entscheidet: Maut war überhöht


Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (Rechtssache C-321/19) festgestellt, dass die LKW-Maut in Deutschland falsch und überhöht berechnet wurde. Es wurden auch die Kosten der Verkehrspolizei angesetzt, die jedoch nicht zu den erstattungsfähigen Ausgaben für die Infrastruktur gehören. Hierbei handelt es sich um Beträge von voraussichtlich 3,8 bis 6 % der Mautgebühr. Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die Wirkung des Urteils zeitlich nicht zu beschränken ist. Maut wird seit dem 01.01.2005 für LKW ab 12 Tonnen und seit dem 31.10.2015 auch für LKW ab 7,5 Tonnen erhoben. Zuständig für den Einzug ist die bundeseigene Toll Collect GmbH.

Die Entscheidung aus Luxemburg ermöglicht nun die Rückforderung von zu viel gezahlter Maut. Bei einer mittelständischen Spedition kommen über drei Jahre schnell Beträge von 80.000 – 100.000 € zusammen, bei großen Flotten auch siebenstellige Summen.

Sofern von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen wird, etwa gemäß § 4 Abs. 2 S 1 Bundesfernstraßenmautgesetz in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz, verjähren Forderungen aus dem Jahr 2017 im ungünstigsten Fall zum Jahresende. Bis dahin sollte eine Verjährungsverzichtserklärung erlangt werden oder die Entscheidung über verjährungshemmende Maßnahmen, etwa eine Klage, getroffen werden.

Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeit einer Rückforderung und erarbeiten mit Ihnen eine individuelle und erfolgreiche Verfahrensstrategie. Dabei können wir eine langjährige Erfahrung mit der Betreuung von Speditionen und Güterkraftverkehrsunternehmen vorweisen.


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