Logis-Fonds: richtig und rechtzeitig handeln

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Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation zu erholen scheint, werden die Folgen erst nach und nach deutlich. Viele Anleger haben Anfang bis Mitte der 2000er eine atypische stille Beteiligung gezeichnet. Diese zeigte sich bei dem Logis-Fonds leider weniger erfolgreich, als von den Vermittlern und Fonds selbst dargestellt. Während der Laufzeit haben die Anleger teilweise gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten, sodass für den meist unerfahrenen Anleger der Eindruck entstand, man erhalte tatsächlich Erträge aus dem Fonds.

Für Anleger, die die Einlage bereits zu Beginn vollständig geleistet haben, hat die gewinnunabhängige Ausschüttung zur Folge, dass sie hinsichtlich des zurückgezahlten Betrages wieder in die Haftung genommen werden können. Für Anleger, die die Variante gewählt haben, die Einlage ratenweise zu erbringen, bestand die Gefahr der Haftung hingegen fortwährend.

Bisher wurde an die Anleger nicht mit Nachforderungen herangetreten. Es besteht dennoch Handlungsbedarf für Anleger des Logis-Fonds. Anleger werden ihren Auszügen entnehmen können, dass ihre gezahlte Einlage in den letzten Jahren sehr geschrumpft ist.

Um noch einen kleinen Teil der verbleibenden Einlage sichern zu können, sollte schnell gehandelt werden. Ansprüche aus der Fonds-Beteiligung verjähren tagesgenau nach zehn Jahren. Der BGH hat im Februar 2015 in seiner Entscheidung vom 10.02.2015, Az.: II ZR 163/14 über einen Widerruf gegenüber einer atypischen stillen Fonds-Beteiligung entschieden. Der Anleger zeichnete im Jahr 2005 die Beteiligung, welche er im Jahr 2010 widerrief. In der Zeichnungserklärung war eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut abgedruckt:

„Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ...

Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. (...)

Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon, Fax, E-Mail, Internet etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 c Abs. 2 BGB und dem Tag des Vertragsschlusses. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“

In den Vorinstanzen hatte der klagende Anleger mit dem Klagebegehren der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und der Stufenklage auf Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens Erfolg. Die Entscheidung Des BGH bestätigte den Widerruf des Anlegers. Dem Anleger stand nach Ansicht des BGH noch ein Widerrufsrecht zu.

Zum einen habe sich die Fondsgesellschaft nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung gem. § 14 BGB-InfoV berufen können. Dies habe der Verwender der Widerrufsbelehrung nur dann, wenn er das exakte Muster der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV verwendet hat. Nach Ansicht des BGH gelte dies selbst dann, wenn der Verwender Änderungen zugunsten des Widerrufenden vorgenommen habe mit der Maßgabe, dass zutreffende Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers enthalten seien. Die inhaltliche Veränderung in der Entscheidung des BGH bestand darin, dass Fernabsatzgeschäfte als Verträge definiert werden, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel (z. B. Brief, Telefon, Telefax, E-Mail, Internet etc.) abgeschlossen werden. Diese Definition deckt sich nicht mit jener des § 312 b BGB. Insoweit konnte sich der Verwender in dem zu entscheidenden Fall nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen.

Darüber hinaus bestanden Mängel in der Musterwiderrufsbelehrung dahingehend, dass in den Rechtsfolgen nicht darauf hingewiesen wurde, dass dem Widerrufenden nur ein Auseinandersetzungsguthaben nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zustehen und nicht die jeweils empfangenen Leistungen nur zurückzugewähren sind. Im Ergebnis konnte der Anleger seine Fondsbeteiligung auch noch nach fünf Jahren widerrufen – ihm stand ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Davon sollten die Anleger Gebrauch machen.

Der Logis-Fonds lehnt außergerichtlich jegliche Verhandlungen ab, sodass vor Ablauf der tagesgenauen zehnjährigen Verjährung eine gerichtliche Durchsetzung angestrebt werden sollte. Sie sollten sich jedenfalls anwaltlich beraten lassen, wie Sie Ihre Ansprüche aus dem Fonds geltend machen können.

Soweit eine gerichtliche Durchsetzung nicht erfolgen soll, ist zumindest die Kündigung des Fonds zu erklären, soweit die Zeit des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung bereits überschritten ist. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate und es ist jeweils zum Abschluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

Etwaige Ansprüche können auch bei anderer Fondsbeteiligung einer atypischen stillen Beteiligung bestehen. Für die Überprüfung Ihrer Ansprüche aus der Fondsbeteiligung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen aus Hannover


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