Lohnanspruch im Bauhauptgewerbe bei Auslandstätigkeit / Dänemark

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Das BAG hat am 20.04.2011 (5 AZR 171/10) entschieden, dass ein im Bauhauptgewerbe tätiger Bauarbeiter bei einem vorübergehenden Auslandseinsatz in Dänemark bei fehlender Lohnvereinbarung für diesen Auslandseinsatz nur den Mindestlohn des Einstellungsortes verlangen kann.

Der betreffende Arbeitnehmer war in einem Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg - Vorpommern eingestellt, jedoch in Dänemark eingesetzt worden.

Der Maurer begehrte den Lohn, der in Dänemark üblicherweise gezahlt wird. Das Arbeitsgericht entschied, dass ihm der Mindestlohn West zustehe. Das LAG Mecklenburg - Vorpommern und das BAG sahen dies anders und sprachen nur den Mindestlohn Ost zu.

Wie das BAG seine Entscheidung im Hinblick darauf, dass nach der Pressemitteilung des BAG die übliche Vergütung sich nach dem Mindestlohn TV richtet, „sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird", wird abzuwarten bleiben.


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