Lohnzahlungsanspruch in der Quarantäne

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Viele Arbeitnehmer fragen sich in Corona-Zeiten wie es mit ihrem Entgeltanspruch aussieht, wenn die Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Pandemie nicht erbracht werden kann.

Hier sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar.

Erkrankt der Arbeitnehmer selbst an Corona, so steht ihm sein Entgeltanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu, sofern er unter dieses Gesetz fällt. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden haben.

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil der Betrieb coronabedingt geschlossen wurde so ist zu unterscheiden :

Schließt der Arbeitgeber aus eigenem Antrieb den Betrieb, um die Belegschaft zu schützen, so behält der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre seinen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.

Wird der Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen verliert der Arbeitnehmer für den Schließungszeitraum zunächst einmal seinen originären Lohnanspruch. Allerdings kann der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegen die anordnende Behörde nach §56 IfSG haben.

Ordnet der Arbeitgeber eine Quarantäne gegen einzelne Arbeitnehmer an, weil sie ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht haben, so kommt es im Hinblick auf den Vergütungsanspruch darauf an, ob der Arbeitnehmer "sehenden Auges" in ein Risikogebiet gefahren ist. In einem solchen Fall läuft der Arbeitnehmer Gefahr seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.

Hatte der Arbeitnehmer hingegen keine Kenntnis davon, dass sich sein Urlaubsziel in einem Risikogebiet befand , behält er während der arbeitgeberseitig angeordneten Quarantäne seinen Vergütungsanspruch.

Es ist also Sache des Arbeitnehmers Erkundigungen über sein Reiseziel einzuholen, wenn er sicher gehen will, dass er keinen Entgeltverlust erleidet, wegen einer angeordneten Quarantäne des Arbeitgebers.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kindermann, Gera



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