Lufthansa-Streik – Rechte der Passagiere?

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Der jüngste Streik bei der Lufthansa hat wieder die Frage aufgeworfen, welche Rechte die Passagiere bei einem Streik bei einer Fluggesellschaft haben.

Möchte ein Passagier wissen, ob sein Flug von einem Streik betroffen ist, sollte der erste Ansprechpartner an Streiktagen der Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft sein. Wie die Lufthansa bieten auch andere Fluggesellschaften auf ihrer Internetseite Informationen zu aktuellen An- und Abflügen von allen deutschen Flughäfen an. Daten aus dem Internet sollten ausgedruckt werden, um später einen Beleg zu haben.

Und welche Ansprüche hat dann der Passagier, sollte es zu einem Streik gekommen sein? Ist der Flug verspätet oder hebt gar nicht ab, verweigert eine Fluggesellschaft in der Praxis häufig eine Entschädigungszahlung. Grundsätzlich haben Passagiere aber einen Anspruch auf verschiedene Ausgleichsleistungen:

Wer wegen eines Streiks beispielsweise auf dem Flughafen festsitzt, muss von der Fluggesellschaft betreut werden. Entsprechend der EG-Verordnung 261/2004 haben betroffene Passagiere ab zwei Stunden Verspätung (bei einer Strecke von bis zu 1.500 Kilometer) Anspruch auf Leistungen wie zwei Telefonate, zwei E-Mails, Getränke, Essen. Gegebenenfalls besteht auch ein Übernachtungsanspruch in einem Hotel. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere auch vom Beförderungsvertrag zurücktreten und eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

Die Betreuung ist kostenlos bereitzustellen. Sollte die Fluggesellschaft trotz Nachfrage keine Betreuung leisten, kann sich der Fluggast selbst um eine Verpflegung und möglicherweise ein Hotelzimmer kümmern. Wichtig ist es in diesen Fällen dann aber, dass alle Belege aufbewahrt werden, um die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen zu können.

Bei einer Annullierung, Überbuchung oder Verspätung können Passagiere zwar laut der EG-Verordnung 261/04 Anspruch auf eine Geldentschädigung von bis zu 600 Euro haben. Entscheidend ist aber und hierauf berufen sich Fluggesellschaften häufig, dass kein „außergewöhnlicher“ Umstand vorliegt. Hier gibt es unterschiedliche Rechtsprechung, ob ein Streik ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist bzw. sein kann. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aber bestätigt, dass ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand sei und eine Fluggesellschaft nicht zur Entschädigung verpflichtet sei. Es wird aber auch darauf ankommen, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden.

Sind Sie Streikopfer geworden oder haben Sie Fragen zu Ihren möglichen Rechten im Rahmen eines Fluges? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Ihr Rechtsanwalt Jörg Schwede


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